Weist die Tätigkeit Merkmale persönlicher Abhängigkeit auf (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, fehlendes Unternehmerrisiko), droht eine arbeitsrechtliche Requalifikation als Arbeitsverhältnis. Das heißt, wenn die Tätigkeit in der Praxis so gelebt wird, dass sie den Kriterien einer abhängigen Beschäftigung entspricht, können sich trotz anderslautender vertraglicher Gestaltung sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen entfalten. In einem solchen Fall greifen rückwirkend alle arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, darunter insbesondere jene aus dem Mutterschutz-, dem Mindestlohn- oder dem Kündigungsschutzgesetz.
Für die beteiligten Parteien kann dies nicht nur zu erheblichen finanziellen Belastungen, sondern auch zu einer ungewollten Bindung an das Kündigungsschutzrecht und weitere Schutzstandards führen.
Insbesondere wenn sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, besteht die Gefahr, dass arbeitsrechtlich ebenfalls eine solche Einordnung erfolgt. Somit erhöht sich das Risiko unerwünschter arbeitsrechtlicher Konsequenzen erheblich, gerade weil beim Hybridmodell bewusst unterschiedliche Qualifikationen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht angestrebt werden. Es besteht zudem die Gefahr, dass das bewusste Auseinanderfallen von arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Einordnung im Streitfall keinen Bestand hat und somit das eigentliche Ziel verfehlt wird, wenn die gelebte Praxis faktisch einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB entspricht.
Sozialversicherung: Hybridmodell versus Statusfeststellungsverfahren
Der Arbeitgeber kann unabhängig davon, ob ein Hybridmodell angestrebt wird, frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, wodurch er sozialversicherungsrechtliche Risiken ausschließt. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass er nicht unnötigerweise Sozialversicherungsbeiträge abführt, weil – anders als gedacht – kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Dieses Risiko ist beim Hybridmodell unseres Erachtens nicht unerheblich, da die arbeitsrechtliche Einordnung als freies Dienstverhältnis und die steuerrechtliche Beurteilung als selbständige Tätigkeit ohnehin in der Regel darauf hindeuten, dass die sozialversicherungsrechtliche Sichtweise entsprechend ausfallen wird.
Daher ist das Statusfeststellungsverfahren nicht nur „nice to have“. Der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus (Formular V0027) enthält übrigens jetzt auch die Option der gemeinsamen Antragstellung von Auftragnehmer und Auftraggeber.
Steuerliche Risiken
Aus steuerlicher Sicht dürfte unseres Erachtens die beauftragte Person insbesondere dann ein Interesse daran haben, als selbständig zu gelten, wenn die Vertragsverhältnisse mit den anderen Auftraggebern jedenfalls als selbständige oder gewerbliche Tätigkeit einzuordnen sind. In diesem Fall erspart eine einheitliche Wertung zusätzlichen Aufwand. Denn ansonsten sind die Werbungskosten/Aufwendungen auf die verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen.
Für den Auftraggeber ist steuerlich hauptsächlich Rechtssicherheit wünschenswert. Ist Lohnsteuer abzuführen oder nicht? Muss er Gehaltsabrechnungen und eine Lohnsteuerbescheinigung erstellen oder sind Rechnungen zu stellen, die ihm ggf. den Vorsteuerabzug ermöglichen?
Nur in extrem seltenen Ausnahmefällen wird ein Vertragsverhältnis zwar sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung, steuerlich jedoch als selbständige oder gewerbliche Tätigkeit zu werten sein. Daher ist in Grenzfällen neben dem Statusfeststellungsverfahren eine Lohnsteueranrufungsauskunft ratsam. Denn auch hier drohen Nachzahlungen und unter Umständen Sanktionen, nämlich wenn fälschlicherweise keine Lohnsteuern abgeführt werden.
Umsatzsteuerrechtlich besteht das Risiko, dass der Auftragnehmer Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG ausstellt und dadurch die (unberechtigt ausgestellte) Umsatzsteuer schuldet, ohne dass der Auftragnehmer zum Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen berechtigt ist.