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Risiko Scheinselbständigkeit – Lösungsansatz Hybridmodell

Vermeintliche freiberuflich Tätige entpuppen sich immer wieder als scheinselbständig. Teilweise wird empfohlen, diesem Risiko zu begegnen, indem direkt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird. Die Besonderheit: Das Vertragsverhältnis soll so gestaltet werden, dass steuerlich bzw. insbesondere arbeitsrechtlich eine selbständige Tätigkeit bzw. ein freies Dienstverhältnis vorliegt. Doch ist dieses Modell in der Praxis möglich und tragfähig? Oder überwiegen die Risiken die möglichen Vorteile?

Scheinselbständigkeit

Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängigem Beschäftigungsverhältnis ist nicht immer einfach. Nicht umsonst müssen sich die Gerichte häufig mit der Frage auseinandersetzen, ob ein als selbständige Tätigkeit aufgesetztes Vertragsverhältnis sozialversicherungsrechtlich tatsächlich als solches zu behandeln ist.

Die Beurteilung erfolgt insbesondere danach, inwieweit die betreffende Person ihre Tätigkeit

  • weisungsgebunden ausübt,
  • in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und
  • ein unternehmerisches Risiko trägt.

Vor allem das Kriterium des unternehmerischen Risikos wird erfahrungsgemäß in den Prüfungen immer stärker ins Visier genommen. Für die Abgrenzung kommt es zuletzt maßgeblich auf das tatsächlich gelebte Verhältnis an, die vertraglichen Grundlagen treten hier in den Hintergrund. 

Dabei werden diese Kriterien in den betroffenen Rechtsgebieten Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht zwar ähnlich, doch nicht völlig deckungsgleich ausgelegt, da der Gesetzgeber mit den entsprechenden Regelungen jeweils unterschiedliche Ziele verfolgt. Diese Besonderheit möchte man sich mit dem sogenannten Hybridmodell zunutze machen.

Zielsetzung

Mit dem Hybridmodell soll erreicht werden, dass das betreffende Vertragsverhältnis arbeitsrechtlich als freies Dienstverhältnis, steuerrechtlich als selbständige Tätigkeit und sozialversicherungsrechtlich als nichtselbständige Beschäftigung eingestuft wird. 

Da der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführt, kann es nicht zur Nachzahlung von Beiträgen, Säumniszuschlagen auf Beiträge oder sogar strafrechtlichen Risiken aus einer Scheinselbständigkeit kommen. Ein Statusfeststellungsverfahren wird bei Neuverträgen unter Umständen als sinnvoll erachtet, um die sozialversicherungsrechte Einschätzung abzusichern.

Arbeitsrechtliche Risiken

Für Arbeitgeber ist ein freies Dienstverhältnis häufig deswegen attraktiv, weil die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer nicht greifen, während die andere Partei im Gegenzug von den erweiterten Sicherheiten und Ansprüchen einer abhängigen Beschäftigung profitieren würde. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das Hybridmodell jedoch besonders risikobehaftet. 

Frau am Laptop

Auch wenn arbeitsrechtlich von den Vertragsparteien ein freies Dienstverhältnis angestrebt wird, ist nach § 611a BGB stets entscheidend, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird 


Weist die Tätigkeit Merkmale persönlicher Abhängigkeit auf (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, fehlendes Unternehmerrisiko), droht eine arbeitsrechtliche Requalifikation als Arbeitsverhältnis. Das heißt, wenn die Tätigkeit in der Praxis so gelebt wird, dass sie den Kriterien einer abhängigen Beschäftigung entspricht, können sich trotz anderslautender vertraglicher Gestaltung sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen entfalten. In einem solchen Fall greifen rückwirkend alle arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, darunter insbesondere jene aus dem Mutterschutz-, dem Mindestlohn- oder dem Kündigungsschutzgesetz. 

Für die beteiligten Parteien kann dies nicht nur zu erheblichen finanziellen Belastungen, sondern auch zu einer ungewollten Bindung an das Kündigungsschutzrecht und weitere Schutzstandards führen.

Insbesondere wenn sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, besteht die Gefahr, dass arbeitsrechtlich ebenfalls eine solche Einordnung erfolgt. Somit erhöht sich das Risiko unerwünschter arbeitsrechtlicher Konsequenzen erheblich, gerade weil beim Hybridmodell bewusst unterschiedliche Qualifikationen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht angestrebt werden. Es besteht zudem die Gefahr, dass das bewusste Auseinanderfallen von arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Einordnung im Streitfall keinen Bestand hat und somit das eigentliche Ziel verfehlt wird, wenn die gelebte Praxis faktisch einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB entspricht.

Sozialversicherung: Hybridmodell versus Statusfeststellungsverfahren

Der Arbeitgeber kann unabhängig davon, ob ein Hybridmodell angestrebt wird, frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, wodurch er sozialversicherungsrechtliche Risiken ausschließt. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass er nicht unnötigerweise Sozialversicherungsbeiträge abführt, weil – anders als gedacht – kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. 

Dieses Risiko ist beim Hybridmodell unseres Erachtens nicht unerheblich, da die arbeitsrechtliche Einordnung als freies Dienstverhältnis und die steuerrechtliche Beurteilung als selbständige Tätigkeit ohnehin in der Regel darauf hindeuten, dass die sozialversicherungsrechtliche Sichtweise entsprechend ausfallen wird.

Daher ist das Statusfeststellungsverfahren nicht nur „nice to have“. Der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus (Formular V0027) enthält übrigens jetzt auch die Option der gemeinsamen Antragstellung von Auftragnehmer und Auftraggeber.

Steuerliche Risiken 

Aus steuerlicher Sicht dürfte unseres Erachtens die beauftragte Person insbesondere dann ein Interesse daran haben, als selbständig zu gelten, wenn die Vertragsverhältnisse mit den anderen Auftraggebern jedenfalls als selbständige oder gewerbliche Tätigkeit einzuordnen sind. In diesem Fall erspart eine einheitliche Wertung zusätzlichen Aufwand. Denn ansonsten sind die Werbungskosten/Aufwendungen auf die verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen.

Für den Auftraggeber ist steuerlich hauptsächlich Rechtssicherheit wünschenswert. Ist Lohnsteuer abzuführen oder nicht? Muss er Gehaltsabrechnungen und eine Lohnsteuerbescheinigung erstellen oder sind Rechnungen zu stellen, die ihm ggf. den Vorsteuerabzug ermöglichen?

Nur in extrem seltenen Ausnahmefällen wird ein Vertragsverhältnis zwar sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung, steuerlich jedoch als selbständige oder gewerbliche Tätigkeit zu werten sein. Daher ist in Grenzfällen neben dem Statusfeststellungsverfahren eine Lohnsteueranrufungsauskunft ratsam. Denn auch hier drohen Nachzahlungen und unter Umständen Sanktionen, nämlich wenn fälschlicherweise keine Lohnsteuern abgeführt werden.

Umsatzsteuerrechtlich besteht das Risiko, dass der Auftragnehmer Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG ausstellt und dadurch die (unberechtigt ausgestellte) Umsatzsteuer schuldet, ohne dass der Auftragnehmer zum Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen berechtigt ist.  


Fazit und Handlungsempfehlung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Hybridmodell insbesondere aus arbeitsrechtlicher Sicht keine abschließende Rechtssicherheit bieten kann. Instrumente zur vollständigen rechtlichen Absicherung wie das Statusfeststellungsverfahren oder eine Lohnsteueranrufungsauskunft kennt das Arbeitsrecht nicht. Als Grundlage sollte jedenfalls immer ein Dienst- oder Werkvertrag dienen, der die gewünschte Rollenverteilung nachvollziehbar abbildet und zugleich den arbeitsrechtlichen und steuerlichen Risiken angemessen begegnet.

Unseres Erachtens wird in den meisten Fällen eine unterschiedliche Beurteilung – wie beim Hybridmodell gewünscht – nicht möglich sein. Das offenbar wichtigste Ziel des Modells, die sozialversicherungsrechtlichen Risiken zu managen, kann durch ein Statusfeststellungsverfahren erreicht werden, das auch beim Hybridmodell ohnehin ratsam ist. Wer sich dennoch an dem Hybridmodell versuchen möchte, dem ist dringend anzuraten, die richtige Einordnung in allen drei Rechtsgebieten abzusichern.


Autor:innen: Nancy Adam, Daniela Adler, Martina Buhr, Alexander Bruns, Ursula Beste


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