Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts

Zum 1. Januar 2026 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer‑ und des Stromsteuergesetzes in Kraft getreten. Die Anwendung der Neuregelungen wird durch Informationsschreiben der Generalzolldirektion vom 8. Dezember 2025 und 23. Februar 2026 konkretisiert. Für Unternehmen ergeben sich daraus Prüfungs- und ggf. Anpassungsbedarfe, die hier ausgewählt angesprochen werden.

KWK‑Anlagen und neues CO₂‑Kriterium

Für Kraft‑Wärme‑Kopplungsanlagen wurde die Einordnung als hocheffiziente Anlage neu gefasst. Das bislang maßgebliche Kriterium des Nutzungsgrades entfällt. Stattdessen ist bei Einsatz fossiler Brennstoffe nun ein CO₂‑Grenzwert von weniger als 270 Gramm je Kilowattstunde Energieertrag einzuhalten.

Vor diesem Hintergrund sollte eine steuerrechtliche und wirtschaftliche Überprüfung erfolgen, welche steuerliche Konstellation im konkreten Fall nach neuer Rechtslage anwendbar und für das Unternehmen vorteilhaft ist (z. B. die Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung und/oder die Beantragung von Energiesteuerentlastungen nach § 53 oder § 53a EnergieStG)

Neuer Anlagenbegriff

Ebenfalls praxisrelevant ist der neue, standortbezogene Anlagenbegriff. Eine Zusammenfassung von Stromerzeugungseinheiten über mehrere Standorte hinweg ist nicht mehr vorgesehen.

Die geänderte Anlagenbetrachtung kann z.B. bei Photovoltaik-Anlagen dazu führen, dass mehrere Stromerzeugungseinheiten künftig getrennt oder erstmals zusammenzufassen sind. Dies kann aufgrund gewisser Schwellen bei der elektrischen Nennleistung Auswirkungen auf die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen sowie auf bestehende Erlaubnisse haben. Für erforderliche Anpassungen sieht die Zollverwaltung eine Übergangsfrist vor: Entsprechende Erlaubnisse können bis zum 30. Juni 2026 beantragt und rückwirkend zum 1. Januar 2026 erteilt werden.

Elektromobilität und Ladepunkte

In der Vergangenheit war in komplexen Mehrpersonenkonstellationen (EVU, Ladesäulenbetreiber, CPO, EMP, usw.) die Identifikation des Steuerschuldners für den abgegeben Strom an Ladesäulen schwierig und mit Unsicherheit verbunden. Hierzu bringen die gesetzlichen Änderungen überwiegend Vereinfachungen. Gleiches gilt für bestehende Steuerbefreiungen in diesem Zusammenhang und das bidirektionale Laden. Eine Überprüfung anhand der neuen Regelungen kann für betroffene Unternehmen zu mehr Klarheit bei der steuerlichen Abwicklung ihrer Ladeinfrastruktur führen.

Ausnahmen vom Versorgerstatus sowie Dokumentations‑ und Aufzeichnungspflichten

Des Weiteren wurden die Ausnahmen des Versorgerstatus überarbeitet. Beispielsweise führt die Leistung von Strom aus Stromerzeugungsanlagen am Ort der Erzeugung künftig noch seltener zur Versorgereigenschaft. Ob eine solche Ausnahme greift, ist jeweils anhand der konkreten Struktur zu prüfen und hat unmittelbare Auswirkungen auf Erlaubnis‑, Anzeige‑ und Erklärungspflichten. Zudem gelten präzisierte Vorgaben zur Dokumentation und Aufzeichnung für Versorger, insbesondere durch das Erfordernis zur Führung von Stromsteuerkonten. Ergänzend wurden die Anforderungen an den Rechnungsausweis der Stromsteuer konkretisiert.

Fazit

Neben weiteren Änderungen, unter anderem bei Aufzeichnungs‑ und Dokumentationspflichten, liegt der Schwerpunkt ab 2026 im Bereich Strom- und Energiesteuer für Unternehmen insbesondere auf der Neubewertung von Stromerzeugungsanlagen. Es sollte sich zeitnah mit den Neuerungen vertraut gemacht werden, insbesondere aufgrund der Mitwirkungspflichten ggf. bestehende Erlaubnisse zum 30. Juni beim zuständigen Hauptzollamt umstellen zu lassen.

Autoren: Fabian Kausche, LL.M., Robert Böhm