28. Regime: EU-Kommission unterbreitet Vorschlag für EU Inc.

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Die EU-Kommission legt den Entwurf einer Verordnung vor, die eine EU-weit einheitliche neue Gesellschaftsform namens „EU Inc.“ schaffen soll. Diese soll als gesellschaftsrechtlicher Ausgangspunkt eines sog. 28. Regime dienen, das künftig weitere Rechtsbereiche erfassen soll.

Aufgrund der unterschiedlichen Jurisdiktionen der 27 Mitgliedsländer innerhalb der EU kann sich die Wahl der Rechtsform für Gründer, die grenzüberschreitend tätig werden wollen, regelmäßig komplex gestalten. Mit dem Ziel, diese Komplexität zu reduzieren und damit die Rahmenbedingungen insbesondere für Startups und andere innovative Unternehmen zu verbessern („stay and grow“), hat die EU-Kommission am 18.03.2026 einen Verordnungsentwurf vorgestellt, der den europäischen Rechtsrahmen durch die EU Inc. als neue Gesellschaftsform um ein sogenanntes „28. Regime“ erweitern soll.

Der Entwurf enthält die nachfolgenden wesentlichen Eckpunkte:

  • Die Rechtsform der EU Inc. soll jedem Unternehmen zur Wahl stehen, unabhängig von der Größe. Damit stünde sie grundsätzlich allen Unternehmen offen und wäre nicht auf Startups oder Scale-Ups beschränkt. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung ähnelt grundsätzlich einer Limited Liability Company nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
  • Die Gründung der EU Inc. soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen können, weniger als 100€ kosten und keine Mindestkapitalausstattung erfordern. Auch ein Rechtsformwechsel, eine Verschmelzung oder Spaltung zur EU Inc. soll allen Unternehmen innerhalb der EU nach den geltenden Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen offenstehen.
  • Sämtliche Unternehmensdaten sollen grundsätzlich nur einmal an ein (noch zu errichtendes) EU-Zentralregister übermittelt werden müssen. Dadurch soll beispielsweise die Steueridentifikations- oder Umsatzsteuernummer beantragt werden können, ohne bereits übermittelte Unterlagen erneut übermitteln zu müssen (Once-Only-Prinzip). Alle behördlichen Prozesse sollen vollständig digital erfolgen.
  • Die Anteile an der EU Inc. sollen nach Klassen unterteilt und etwa mit unterschiedlichen Beteiligungs- und Stimmrechten ausgestattet werden können. Die Übertragung der Anteile soll zudem vereinfacht und digitalisiert werden. Mitgliedstaaten sollen zudem die Möglichkeit haben, der EU Inc. den Zugang zur Börse zu ermöglichen.
  • Die Liquidation der EU Inc. soll ebenfalls vollständig digital erfolgen können. Zudem sind für innovative Startups Vereinfachungen bei einer möglichen Insolvenz vorgesehen.
  • Die EU Inc. soll den nationalen Besteuerungssystemen der Mitgliedstaaten unterliegen. Ein einheitliches Besteuerungssystem für die EU Inc. enthält der Entwurf nicht. In begleitenden Dokumenten verweist die EU-Kommission hierzu auf ihre älteren Vorschläge für eine einheitliche EU-Unternehmensbesteuerung (BEFIT, vormals GKKB) und eine vereinfachte Besteuerung von KMU („Head Office Tax“ – HOT). Deren Umsetzung erscheint aber bis auf Weiteres unwahrscheinlich.
  • Vereinheitlicht werden soll aber die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen an der EU Inc. in Form sogenannter EU-Employee Stock Options (EU-ESO). Demnach soll eine Besteuerung dieser Beteiligungen europaweit einheitlich und ausschließlich nachgelagert erfolgen, d.h. nicht etwa bei Gewährung oder Optionsausübung, sondern ausschließlich bei Verkauf der Beteiligung. Einer ähnlichen Zielsetzung folgen auf nationaler Ebene bereits § 3 Nr. 39 und § 19a EStG. Die insbesondere mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) und dem Zukunftsfinanzierungsgesetz I eingeführten bzw. erweiterten Regelungen sollen ebenfalls negative steuerliche Effekte für Mitarbeiterbeteiligungen abbauen, knüpfen die Gewährung von Vorteilen aber an engere Vorgaben, als dies nun offenbar für die EU Inc. vorgesehen ist. Bei der Implementierung und Weiterentwicklung bestehender Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sollten die angestrebten Neuerungen durch das 28. Regime mitberücksichtigt werden (vgl. EY-Service-Radar v. 18.02.2026).
  • Der Unternehmenssitz der EU Inc. soll innerhalb der EU frei bestimmt werden können. Diskriminierende Regelungen im nationalen Recht, die beispielsweise den Zugang zu staatlichen Hilfen im Vergleich zu anderen inländischen Gesellschaften einschränken, sollen unzulässig sein.
  • Auch für die EU Inc. soll das jeweilige nationale Arbeits- und Sozialversicherungsrecht angewendet werden. Die inländischen Mitbestimmungsvorschriften sollen nicht eingeschränkt werden können. Das Mitbestimmungsstatut soll sich nach dem Unternehmenssitz richten bzw. bestimmt sich nach den Regelungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen. 
  • Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, spezialisierte Gerichte für die EU Inc. zu benennen.

Die Kommission sieht vor, das 28. Regime mit weiteren Rechtsakten zu komplementieren. Dies betrifft u.a. die Digitalisierung der Verwaltung (European Business Wallet, vgl. EY Law Newsletter v. 11.03.2026) oder die Vereinfachung mobilen, grenzüberschreitenden Arbeitens (Fair Labour Mobility Package).

Im nächsten Schritt soll der Vorschlag der Kommission im Europäischen Parlament und im Rat diskutiert werden. Auf EU-Ebene kommt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung, sodass eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung von Rat und Parlament ausreicht. Abzuwarten bleibt, ob die Mitgliedstaaten die Aufnahme steuerlicher Inhalte, für die auf EU-Ebene das Einstimmigkeitsprinzip gilt, akzeptieren. Die Kommission hat sich das sehr ambitionierte Ziel eines Abschlusses des Rechtsakts bis Ende 2026 gesetzt. Gelingt dies, würde die Verordnung 20 Tage nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und wäre zwölf Monate später, also ca. Anfang 2028, unmittelbar anwendbares Recht. Ob ein derart zügiger Verfahrensabschluss realistisch ist und ob und in welchem Umfang ggf. begleitende nationalgesetzliche Regelungen notwendig wären, ist derzeit noch nicht absehbar.

Der Volltext des Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite der EU-Kommission zur Verfügung.

Direkt zum Entwurf kommen Sie hier.