Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum tauschähnlichen Umsatz

Das BMF passt in Reaktion auf das kürzlich ergangene BFH-Urteil zum tauschähnlichen Umsatz bei Entsorgungsleistungen seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Mit Schreiben vom 15.01.2025 passt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 3.16. Abs. 1 UStAE n.F. an das BFH-Urteil vom 18.04.2024 (V R 7/22) an.  

Der BFH entschied, dass ein tauschähnlicher Umsatz mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Lieferung nicht anzunehmen ist, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt (vgl. EY-Steuernachricht vom 05.09.2024).  

Der UStAE wurde nun entsprechend mit Wirkung für alle offenen Fälle ergänzt. 

Mit (weiterem) BMF-Schreiben vom 20.12.2024 wurde der UStAE insbesondere um (weitere) in 2024 ergangene im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte Rechtsprechung sowie redaktionelle Anpassungen ergänzt.  

Die Volltexte der Schreiben stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. 

Direkt zum BMF-Schreiben vom 15.01.2025 (tauschähnlicher Umsatz) kommen Sie hier. 

Direkt zum BMF-Schreiben vom 20.12.2024 (Änderung UStAE zum 31.12.2024) kommen Sie hier.