Kein tauschähnlicher Umsatz bei Abfallüberlassung zur Entsorgung

Der BFH äußert sich zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei Abfallentsorgung gegen Abnahme des Abfalls, der gegebenenfalls nach einer Aufbereitung weiterveräußert werden kann.  Mangels Lieferung des Abfalls an den Unternehmer verneinte der BFH einen tauschähnlichen Umsatz.

Ein tauschähnlicher Umsatz ist gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG gegeben, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Dies gilt auch, wenn dieser als tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe mit einer Barzahlung verbunden ist.

Im zugrundeliegenden BFH-Urteil vom 18.04.2024 (V R 7/22) nahm die Klägerin, eine GmbH (Unternehmer), gefährliche Abfälle ihrer Kunden zum Zwecke der gesetzlich angeordneten Entsorgung ab, bereitete sie auf und veräußerte sie anschließend weiter. Der BFH entschied, dass lediglich eine von der GmbH erbrachte Entsorgungsdienstleistung und damit kein tauschähnlicher Umsatz vorlag. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Unternehmer den möglichen Erlös aus dem Verkaufspreis der aufbereiteten Stoffe kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.

Insbesondere komme der Übergabe der Abfälle keine eigenständige Bedeutung zu, da die Übergabe zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung erfolgte. Die GmbH erhielt die Abfälle auch nicht zur freien Verfügung, da die Kunden bis zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung selbst zur Entsorgung verpflichtet waren. Zudem sei dem Abfall kein eigener Wert beizumessen, da diesem bereits im Zeitpunkt der Überlassung ein Wert zukommen müsse. Spätere Bearbeitungsschritte durch den Entsorger, zu denen auch die „Aufbereitung“ gehöre, seien bei der Wertermittlung außer Betracht zu lassen.

Zuletzt bestehe auch kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Anders als z.B. in den Fallgestaltungen des EuGH-Urteils vom 10.01.2019 (C-410/17) habe die GmbH keine eigentümerähnliche Verfügungsmacht erlangt. Vielmehr sei der Abfall mit der ausdrücklichen Zweckbindung der Entsorgung überlassen worden und alle weiteren Tätigkeiten wie die Reinigung und Wiederveräußerung des Abfalls seien auf eigenes wirtschaftliches Risiko erfolgt.

Die Auffassung der Finanzverwaltung zu umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle ist in Abschnitt 3.16. UStAE niedergelegt. Ob und inwieweit die Finanzverwaltung diese im Hinblick auf das BFH-Urteil ergänzt, bleibt abzuwarten.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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