Ausländische Familienstiftungen und Trusts: BMF will neue Zurechnungsbesteuerung

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Am 18.11.2025 veröffentlichte das BMF den Entwurf eines vollständig überarbeiteten § 15 AStG-E zur Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen. Sollte der Entwurf in dieser Form umgesetzt werden, hätte dies auf entsprechende Stiftungen und Trusts weitreichende Auswirkungen.

Die aktuelle Rechtslage ist zusammengefasst wie folgt: Im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung (§ 15 AStG) werden dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, subsidiär den unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten der Familienstiftung die Einkünfte der Stiftung zugerechnet. Die Stiftung verliert dadurch ihre steuerliche Abschirmwirkung. Steuern, die die Stiftung auf ihre Einkünfte gezahlt hat, sind anzurechnen und nachfolgende tatsächliche Ausschüttungen sind steuerfrei, sodass es grundsätzlich nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Die Regelung gilt auch für Trusts. Nach bisheriger Rechtslage, zuletzt konkretisiert durch den BFH mit Urteil vom 03.12.2024 (IX R 32/22; vgl. EY-Steuernachricht vom 24.04.2025), besteht eine Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen und Trusts, soweit das Vermögen rechtlich und tatsächlich der Verfügungsmacht des Stifters und der Begünstigten sowie deren Angehörigen entzogen ist (§ 15 Abs. 6 AStG). 

Das BMF hat nun den Entwurf einer Neufassung für die Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen nach § 15 AStG-E veröffentlicht. Dies dürfte u.a. als Reaktion auf das o.g. BFH-Urteil zu sehen sein. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen geplant:

  • Der vollständig überarbeitete Absatz 1 soll unter Verweis auf § 8 Abs. 5 AStG dessen Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent nun auch für die Zurechnungsbesteuerung einführen. Zudem sollen sowohl unmittelbar als mittelbar Bezugs- und Anfallsberechtigte zusätzlich als Zurechnungsempfänger gelten.

  • Für den zuzurechnenden Anteil ist für die Stifter der gemeine Wert des übertragenen Vermögens und für die Bezugs- und Anfallsberechtigten (nachrangig) der gemeine Wert der Berechtigung maßgebend. Die bisherige Zurechnung des Vermögens der Stiftung entfällt, da es derzeit keine Vermögensbesteuerung gibt.

  • Die Definition einer ausländischen Familienstiftung soll zukünftig auch nahestehende Personen der Stifter, der Angehörigen sowie der Abkömmlinge umfassen und ebenfalls mittelbare Bezugs- und Anfallsberechtigte einbeziehen.

  • Der neue Absatz 3 sieht unter Verweis auf § 8 Abs. 4 AStG eine Weiterentwicklung der des Entlastungsnachweises des bisherigen Absatzes 6 vor. Insbesondere soll es sich zukünftig nicht mehr um eine Familienstiftung mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR handeln müssen. Vielmehr sind alle Länder von der Möglichkeit erfasst. Es muss insofern nachgewiesen werden, dass die Einschaltung einer ausländischen Familienstiftung nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht. Die Exkulpation soll nicht für Einkünfte aus der Stiftung nachgeschalteten ausländischen Zwischengesellschaften i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG gelten (Absatz 6) sowie für Einkünfte aus nachgeschalteten niedrig besteuerten ausländischen Familienstiftungen (Absatz 7). Die neuen Absätze 6 und 7 entsprechen dabei weitestgehend den bisherigen Absätzen 9 und 10.

  • Die dem Zurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind nach Absatz 5 in entsprechender Anwendung des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Der korrespondierende bisherige Absatz 7 verweist nur auf die Vorschriften des Körperschaft- und Einkommensteuergesetzes. 

Insgesamt nähert sich die Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG dadurch weiter an die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG an. Die Verbände können bis zum 15.01.2026 zum Entwurf Stellung nehmen. Momentan ist unklar, ob der Entwurf im Rahmen eines zukünftigen Gesetzgebungsverfahren wie z.B. einem Jahressteuergesetz oder als Einzelgesetz umgesetzt werden soll.