Ladestrom für E-Dienstwagen: Wegfall der steuerfreien Pauschalen

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Vom Arbeitnehmer selbst getragene Ladekosten für seinen vom Arbeitgeber überlassenen E-Dienstwagen können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen ließ das BMF bisher monatliche Pauschalen zu. Diese schafft das BMF nun zum Jahreswechsel ab. Hier kommt auf die Arbeitgeber entsprechender Anpassungsbedarf zu. 

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für das Aufladen bei überlassenen E-Dienstwagen von der pauschalen 1%-Regelung abgedeckt (in der Praxis regelmäßig durch die Nutzung von speziellen Tankkarten). Lädt der Arbeitnehmer allerdings daneben auf eigene Kosten den Dienstwagen, kann er sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen, § 3 Nr. 50 EStG. Zur Vereinfachung lässt das BMF bisher eine monatliche Pauschalierung zu. Diese beträgt für reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) vgl. Rn. 24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020. Diese Vereinfachungsregelung ist in dem BMF-Schreiben auch ausdrücklich für den Zeitraum bis zum 31.12.2030 vorgesehen. Nun schafft das BMF diese Pauschalen nun allerdings mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung ab (BMF-Schreiben vom 11.11.2025). 

Ersetzt werden die Pauschalen durch eine gestufte Regelung (Ermittlung der Strommenge und Ermittlung des zugrunde zu legenden Strompreises). Die Strommenge aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (z.B. wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen (vgl. Rn. 27 neu). Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgebend (tatsächliche Kosten). Auf die nachgewiesene Strommenge kann laut BMF zur Vereinfachung auch eine Strompreispauschale angesetzt werden. Diese entspricht dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen). Maßgebend ist dabei für das gesamte Kalenderjahr der für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Wert (vgl. Rn. 30 neu). Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss laut BMF für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Weitere Ausführungen enthält das neue Schreiben u.a. auch zu der Konstellation, in der Strom aus einer privaten Photovoltaik-Anlage gespeist wird (vgl. Rn. 29 neu). Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z.B. öffentliche Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig (vgl. Rn. 31 neu).

Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Strom durch Ladeeinrichtungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (oder Konzernunternehmens) sind grundsätzlich steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 46 EStG, u.a. Zusätzlichkeitserfordernis). Dies betrifft insbesondere die privaten E-Autos des Arbeitnehmers. Diesbezüglich greift die Steuerfreiheit laut BMF auch bei von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betriebene Ladevorrichtungen (vgl. Rn. 18 neu) sowie unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft (nicht aber fremden Dritten) zur Verfügung steht (vgl. Rn. 19 neu). Diese beiden Erweiterungen sollen laut BMF auch bereits für alle offenen Fälle gelten.

Aufgrund des kurzfristigen Wegfalls der Pauschalen stehen Unternehmen nun vor der Herausforderung, ihre internen Systeme entsprechend anzupassen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.


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