Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzug: Handlungsbedarf für Arbeitgeber

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Seit Mitte 2023 werden Kinder bei der Beitragshöhe für die Pflegeversicherung berücksichtigt. Das wirkt sich auch auf den Lohnsteuerabzug aus. Arbeitgeber müssen bis spätestens Ende 2025 den Initialabruf für den Großteil ihrer Beschäftigten vorgenommen haben. Werden rückwirkend Beiträge korrigiert, verzichtet das BMF zumindest für 2023 und 2024 laut ihrem aktuellen Schreiben auf eine (rückwirkende) Änderung des Lohnsteuerabzugs. 

Bei den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung erfolgt seit dem 01.07.2023 eine Differenzierung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. So erhalten Eltern ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens 1,0 Prozentpunkte (vgl. Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 08.06.2023). Dieser verminderte Beitragssatz ist auch bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG. Seit dem 01.07.2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV, § 55 Abs. 3c SGB XI) zur Verfügung (automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder). Dazu und zur rückwirkenden Korrektur der Pflegeversicherungsbeiträge äußert sich nun das BMF (Schreiben vom 28.11.2025).

Bis zum 31.12.2025 müssen Arbeitgeber den erforderlichen Initialabruf über das DaBPV für alle Beschäftigten vornehmen, die schon vor dem 01.07.2025 bei ihnen beschäftigt waren. Bei bisher unzutreffend berücksichtigter Kinderanzahl kann der Arbeitgeber vom Sozialversicherungsträger zu einer (ab 2023) rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags verpflichtet werden. Allerdings zieht das laut BMF keine Änderung beim Lohnsteuerabzug für 2023 und 2024 nach sich (insoweit keine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 EStG). Für 2025 ist bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich auch der Lohnsteuerabzug zu korrigieren. Das BMF weist auf erforderliche Dokumentationen in der Lohnsteuerbescheinigung hin. Unternehmen sollten (sofern noch nicht geschehen) ihre Payroll-Systeme analysieren und ggf. anpassen. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
 

Ab 01.01.2026 sind weitere Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten – Lesen Sie dazu auch unsere EY-Nachricht vom 09.10.2025.

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