Das BMF überarbeitete sein Anwendungsschreiben zur Behandlung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Berücksichtigt werden dabei insbesondere die neue Aufteilung der Vorsorgepauschale ab 2026 und detailliertere Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers.
Mit der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren wird ein Pauschalbetrag (grundsätzlich einheitlich für alle Steuerklassen) für bestimmte Vorsorgeleistungen bei der monatlichen Lohnabrechnung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) automatisch berücksichtigt. Sie sorgt dafür, dass Arbeitnehmer bereits während des Jahres steuerlich für bestimmte Vorsorgeaufwendungen entlastet werden.
Ab dem 01.01.2026 werden nun die privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. d) EStG) und die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung in pauschalierter Weise über die jeweiligen Teilbeträge der Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. e) EStG). Damit sollen die tatsächlichen Versicherungsverhältnisse der Arbeitnehmer berücksichtigt und eine individuellere steuerliche Entlastung bereits beim Lohnsteuerabzug erreicht werden. In diesem Zusammenhang entfällt ebenfalls mit Wirkung ab 2026 die bisherige Mindestvorsorgepauschale (vgl. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3, 3. Teilsatz EStG).
Vor diesem Hintergrund passt das BMF sein bisheriges Anwendungsschreiben vom 26.11.2013 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren an (BMF-Schreiben vom 14.08.2025). Eingearbeitet werden ebenfalls die erfolgten Änderungen zur Behandlung des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19a EStG (vgl. Rn. 5). Anpassungen resultieren auch aus sozialrechtlichen Änderungen (z.B. Beitragszuschläge für Kinderlose bzw. Abschläge für Kinder im Rahmen der Pflegeversicherung).
Dabei werden auch die Bescheinigungspflichten für Arbeitgeber präzisiert: Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen künftig noch genauer in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. So sind unter Nr. 27 der Lohnsteuerbescheinigung Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung zu bescheinigen (auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger, vgl. Rn. 24).
Das neue BMF-Schreiben ist ab dem 01.01.2026 anzuwenden und ersetzt dann das bisherige Anwendungsschreiben.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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