Altersvorsorgereformgesetz auf der Zielgeraden

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Nach der betrieblichen Altersvorsorge hat die schwarz-rote Koalition nun Anpassungen an einer weiteren Säule des deutschen Rentensystems vorgenommen: der privaten Altersvorsorge. Im Kern soll die bisherige „Riester“-Rente durch ein Altersvorsorgedepot ersetzt werden. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben steht nun kurz vor dem Abschluss. 

Um das Rentensystem in Deutschland zu reformieren, haben sich CDU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, bei allen drei Säulen nachzuschärfen.  Bereits im vergangenen Jahr wurden dafür Anpassungen bei der Betriebsrente und die Einführung einer Aktivrente beschlossen sowie auch der Entwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vorgelegt (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.12.2025). Das Altersvorsorgereformgesetz sieht vor, die bisherige „Riester“-Rente zu reformieren und durch ein Altersvorsorgedepot zu ersetzen. Damit soll im Ergebnis eine deutliche Verbreiterung der privaten Altersvorsorge innerhalb der Bevölkerung erreicht werden.

Mit der Annahme der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 25.03.2026 ist das parlamentarische Verfahren zum Altersvorsorgereformgesetz mittlerweile nahezu abgeschlossen. Die wesentlichen Inhalte entsprechen dabei weiterhin dem Referentenentwurf. Jedoch sind auch einige interessanten Änderungen enthalten, die im Zuge des parlamentarischen Prozesses eingebracht worden sind:

  • Der Kreis der förderberechtigten Personen umfasst nun neben Arbeitnehmern auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 EStG oder nach § 18 Abs.  1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen (§ 10a EStG).
  • Die beitragsproportionale Grundzulage soll nun 50 Cent pro geleistetem Euro bis zu einem Jahresbeitrag von 360 Euro, darüber hinaus 25 Cent bis zu einem Beitrag von 1.800 Euro betragen (§ 84 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG).
  • Die Kinderzulage soll pro Kind 1 Euro pro geleistetem Euro bis zu einem Gesamtbeitrag von 300 Euro pro Jahr betragen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Als Alternative zu privaten Anbietern sollen Anleger auf ein von einem öffentlichen Träger angebotenes Standarddepot zurückgreifen können. Das Altersvorsorgereformgesetz enthält hierzu eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung (Art. 7 Nummer 1 lit. b Altersvorsorgereformgesetz). Wann und in welcher Form die Bundesregierung diese Ermächtigung ausüben wird, bleibt abzuwarten. 
  • Der neu eingeführte Kostendeckel für Anbieter beträgt statt 1,5 Prozent nur 1 Prozent (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz). 

Der Gesetzesbeschluss durch den Bundestag ist für den 27.03.2026 vorgesehen, eine Befassung des Bundesrats könnte dann am 08.05.2026 erfolgen. Die Neuregelungen sollen grundsätzlich zum 01.01.2027 in Kraft treten. Für Bestandsverträge sind umfangreiche Übergangs- und Vertrauensschutzregelugen vorgesehen.

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