„Außerordentliche Aufwendungen“ im vereinfachten Ertragswertverfahren

Die höchstrichterliche Auslegung des Begriffs der im vereinfachten Ertragswertverfahren hinzuzurechnenden „außerordentlichen Aufwendungen“ war bislang ungeklärt. Für Rückstellungsaufwand im Zusammenhang mit einer Kartellgeldbuße nimmt der BFH nun erstmals Stellung zu den Maßstäben für die Einordnung entsprechender Aufwandsposten. 

Gehen Anteile an Kapitalgesellschaften oder Betriebsvermögen bzw. der Anteil am Betriebsvermögen schenkweise oder im Rahmen eines Erbfalls auf einen Beschenkten oder Erben über, ist für die erlangte Bereicherung ein Wert festzustellen. Der Wert des Unternehmens kann regelmäßig im Wege des vereinfachten Ertragswertverfahrens bestimmt werden. Im Zuge dessen ist das durchschnittliche Betriebsergebnis der letzten drei Jahre zu ermitteln. Dafür wird der steuerliche Gewinn um bestimmte Größen bereinigt. Eine dieser Bereinigungen stellte die Hinzurechnung außerordentlicher Aufwendungen dar (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG). Wie dieser unbestimmte Begriff der außerordentlichen Aufwendungen auszulegen ist, hatte der BFH erstmalig mit Urteil vom 25.03.2026 (II R 17/23) zu entscheiden.

Dem Urteil lag die schenkweise Übertragung eines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG zugrunde. Die Gesellschaft hatte zuvor Rückstellungen für eine vom Bundeskartellamt wegen Preisabsprachen verhängte Geldbuße gebildet. Im Streitfall hatte das Gericht nun über die Behandlung dieser Rückstellungsaufwendungen im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu befinden. Der BFH entschied, dass Aufwendungen aus Rückstellungen für Kartellgeldbußen mit ausschließlich ahndendem Charakter bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses dem steuerlichen Gewinn als „außerordentliche Aufwendungen“ hinzuzurechnen seien.

Außerordentliche Aufwendungen seien laut BFH immer dann gegeben, wenn solche Aufwendungen bei einer normalen unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht anfielen. Die Korrekturvorschrift des § 202 BewG diene dazu, Sondereffekte zu korrigieren, die für den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht repräsentativ seien. Auf eine Einmaligkeit des Aufwands kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, ob die zugrunde liegenden Kartellabsprachen in der Vergangenheit zu höheren Erträgen geführt hätten. Maßgeblich sei allein, ob der betreffende Aufwand Aussagekraft für den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag besitze.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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