Im Nachgang eines Runden Tisches zur E-Rechnung vom 05.11.2025 hatten der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Handelsverband Deutschland mit gemeinsamem Schreiben vom 16.01.2026 auf fortbestehende Unsicherheiten und administrativen Aufwand durch die Umstellung auf die E-Rechnung hingewiesen. Angesprochen wurden insbesondere Regelungen zu Rabattvereinbarungen, zur Rechnungskorrektur, zur Einbettung von Verträgen sowie Erläuterungen zur Fehlersystematik des BMF-Schreibens vom 15.10.2025. Das BMF hat nun den Verbänden am 21.07.2026 geantwortet.
Rabattvereinbarungen
Die Verbände hatten beanstandet, dass die Neufassung des Abschnitts 14.5 Abs. 19 UStAE die Benennung der jeweils geltenden Rabattvereinbarung in jeder Rechnung verlange. Sie hatten gebeten, wieder einen allgemeinen Vermerk genügen zu lassen und für 2025 und 2026 einen Nichtbeanstandungserlass zu erteilen. Das BMF beabsichtigt, Abhilfe zu schaffen, indem es Abschnitt 14.5 Abs. 19 UStAE ergänzt:
„Es wird […] nicht beanstandet, wenn auf eine schriftlich abgeschlossene Entgeltminderungsvereinbarung in der Rechnung nur in allgemeiner Form hingewiesen wird, sofern die Dokumente über die Entgeltminderung als Teil der Aufzeichnungen nach § 22 UStG innerhalb kurzer Zeit vorgelegt und leicht und eindeutig geprüft werden können. Ändert sich eine vor Ausstellung der Rechnung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen.“
Rechnungskorrektur
Die Verbände hatten angeregt, konkrete Korrekturbeispiele in den UStAE aufzunehmen, sowie die Bestätigung der Zulässigkeit von Sammelkorrekturen und Erleichterungen für Korrekturen ohne Wertänderung. Letztere sollten auch unstrukturiert mitgeteilt werden können. Das BMF erteilt dieser Anregung eine Absage. Eine unstrukturierte Korrekturmitteilung scheide aus, da die Berichtigung einer E-Rechnung in der für diese vorgeschriebenen Form erfolgen müsse (§ 31 Abs. 5 Satz 3 UStDV). Sammelkorrekturen werden bis zur Einführung des Meldesystems nicht beanstandet, danach werden sie nach Einschätzung des BMF jedoch aus praktischen Gründen nicht mehr möglich sein.
Einbettung von Verträgen und umfangreichen Anhängen
Die Verbände hatten darum gebeten, in der E-Rechnung einen eindeutigen Verweis auf Verträge und Leistungsverzeichnisse für die Einbeziehung dort genannter Rechnungspflichtangaben genügen zu lassen. Dies verneint das BMF. Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und gegebenenfalls Leistungsort sollten so eindeutig im strukturierten Teil enthalten sein, dass bereits mit diesen Angaben eine abstrakte Bestimmung der übrigen Besteuerungsgrundlagen und die prinzipielle Berechtigung zum Vorsteuerabzug möglich seien.
Fehlersystematik
Die Verbände hatten schließlich geltend gemacht, dass auch die Verletzung einer Geschäftsregel der Norm EN 16931-1 einen Formatfehler begründe, und um die Klarstellung gebeten, dass bei nationalen Umsätzen dann eine interoperable sonstige Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG vorliege. Dem folgt das BMF nicht: Ein Formatfehler liege nur vor, wenn die Rechnung mit einem auf die Normenreihe EN 16931 ausgerichteten Programm technisch nicht weiterverarbeitet werden könne. Fehlt etwa die Rechnungswährung (BT-5), liegt danach ein Geschäftsregelfehler vor – es handele sich weiterhin um eine E-Rechnung, die gegebenenfalls nicht ordnungsmäßig sei. Eine Klarstellung in den Fragen und Antworten des BMF wird angeboten; zur Behandlung innergemeinschaftlicher Umsätze ab dem 01.07.2030 (Anwendungsdatum der engeren Definition der Rechnung auf EU-Ebene) äußert sich das BMF in seiner Antwort an die Verbände nicht.