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Die Lohnsteuer-Richtlinien des BMF sind für Details und Auslegungsfragen von großer praktischer Bedeutung. Nun überarbeitet das BMF die seit 2023 geltenden Richtlinien und reagiert insbesondere auf zwischenzeitlich ergangene Gesetzesänderungen und Rechtsprechung. U.a. soll die Behandlung von Veranstaltungen aus besonderen Arbeitnehmeranlässen (etwa Jubiläen oder Verabschiedungen) neu gefasst werden.
Das BMF gab am 05.08.2026 einen Entwurf für geänderte Lohnsteuer-Richtlinien ab 2027 in die Verbändeanhörung, welche die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 ändern sollen. Die geplanten Änderungen betreffen u.a.:
Reaktion auf die gesetzliche Abschaffung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) im Lohnsteuerabzugsverfahren (vgl. R 39b.6 LStR 2027-E und im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, R 42b Abs. 2 LStR 2027-E).
Änderungen bei der Behandlung von Veranstaltungen aus besonderen Arbeitnehmeranlässen: Hier sollen die bisherigen Regelungen ersetzt werden (insbesondere Streichung der bisherigen besonderen 110-Euro-Grenze sowie der 60-Euro-Grenze für hierin einzubeziehende Geschenke). Künftig sollen „übliche“ Leistungen des Arbeitgebers anlässlich einer betrieblichen Feier für Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums, einer Verabschiedung oder eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn gelten (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2027-E), vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 19.11.2025 (VI R 18/24 und EY-Steuernachricht vom 26.02.2026).
An einigen Stellen weicht das Schriftformerfordernis der Textform (z.B. bei Erklärung des Arbeitnehmers über Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG in einem anderen Dienstverhältnis oder dem Bestehen eines eigenen Hausstandes bei doppelter Haushaltsführung, R 9.11 LStR 2027-E).
Anhebung der Grenze für steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen auf 275 Euro (bislang 250 Euro) bzw. von Pauschalentschädigungen für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit auf 9 Euro täglich (bislang 8 Euro), R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR 2027-E.
Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung, wonach kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter aufgrund des Dienstverhältnisses Park- oder Einstellplätze an der ersten Tätigkeitsstätte (oder in deren räumlicher Nähe) des Arbeitnehmers überlässt; Arbeitslohn dagegen bei Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers (R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR 2027-E).
Mit Ergänzungen zum Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht bei grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern reagiert das BMF u.a. auf kürzlich erfolgte Gesetzesänderungen. Das betrifft etwa Fälle, in denen das einschlägige DBA eine Bagatellregelung vorsieht, nach der das Besteuerungsrecht in Deutschland verbleibt, wenn die Tätigkeit nur für eine begrenzte Anzahl von Tagen (z. B. wegen Tätigkeit im Homeoffice) nicht in Deutschland ausgeübt wird, R 39.4 Abs. 2 LStR 2027-E.
Die geplanten Änderungen sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und grundsätzlich ab 01.01.2027 anzuwenden sein (mit Ausnahme der geänderten steuerfreien Beträge in R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1, die bereits ab 01.01.2026 anzuwenden sein soll). Die Verbände haben bis zum 21.08.2026 Gelegenheit, sich zu dem Entwurf zu äußern.
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