Der BFH gibt seine bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. in Lohnsteuerfällen auf. Arbeitnehmer können eine abkommenswidrig oder materiell-rechtlich zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer künftig grundsätzlich nicht mehr analog über das Erstattungsverfahren vom Finanzamt zurückfordern. Stattdessen müssen sie gegen die zugrunde liegende Lohnsteuer-Anmeldung vorgehen. Für bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung geltend gemachte Erstattungsansprüche gewährt der BFH allerdings Vertrauensschutz. Zugleich konkretisierte der BFH die Anforderungen an die Grenzgängerregelung im DBA mit der Schweiz.
Unterliegen beschränkt Steuerpflichtige einem Steuerabzug im Inland (z.B. Kapitalertragsteuer), kann diese vom BZSt erstattet werden (§ 50c Abs. 3 EStG bzw. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.). Ob eine solche Erstattungsmöglichkeit auch besteht, wenn in Deutschland Lohnsteuer einbehalten wird, hatte der BFH mit Urteil vom 09.04.2026 (VI R 12/24) zu klären und gab dabei seine bisherige Rechtsprechungslinie auf.
Im Streitfall war ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer bei einer deutschen Gesellschaft beschäftigt. Im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag wurde er für die zweite Hälfte des Streitjahres unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitgeber behielt für die gesamte Vergütung Lohnsteuer ein und führte diese an das Finanzamt ab, obwohl Deutschland nur hinsichtlich eines Teils der Einkünfte ein Besteuerungsrecht zustand. Das deutsche Besteuerungsrecht war abkommensrechtlich auf die Tage beschränkt, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausübte. Dieses Besteuerungsrecht sei laut BFH auch nicht durch das DBA mit der Schweiz eingeschränkt, insbesondere da der Arbeitnehmer nicht als Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA Schweiz anzusehen sei. Denn dafür fehle es an einer regelmäßigen Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Wohnsitz.
Welche Anforderungen an die regelmäßige Rückkehr im Rahmen dieser abkommensrechtlichen Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a DBA-Schweiz zu stellen sind, konkretisierte der BFH zeitgleich in zwei anderen Urteilen vom 09.04.2026 (VI R 31/24 und VI R 14/24 (NV)). Demnach kann eine beruflich bedingte Übernachtung außerhalb des Wohnsitzes einen Nichtrückkehrtag begründen, wenn die Rückkehr aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Eine Beurteilung anhand pauschaler Kriterien sei jedoch nicht möglich; insbesondere lehnt der BFH starre Entfernungs- oder Fahrzeitgrenzen ab.
Der Arbeitnehmer im Ausgangssachverhalt beantragte aufgrund des eingeschränkten deutschen Besteuerungsrechts die Erstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer nach § 37 Abs. 2 AO unter Verweis auf § 15 Satz 4 KonsVerCHEV. Das FG und der BFH kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich kein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO besteht, da die einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nicht ohne rechtlichen Grund (hier: Lohnsteuer-Anmeldung) gezahlt wurde. Eine Umdeutung des Erstattungsantrags in eine Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) war laut BFH ebenfalls nicht anzunehmen.
Der BFH verneint zudem das Vorliegen eines auf § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. gestützten Erstattungsanspruchs, da der Gesetzgeber diesen ausdrücklich für Kapitalerträge und die unter § 50a EStG fallenden Vergütungen vorgesehen habe, nicht jedoch für lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Darüber hinaus schließt er zudem die bislang anerkannte analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a.F. auf solche Einkünfte aus und gibt damit seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf. Denn nach seiner Auffassung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, da dem Arbeitnehmer ein anderer Weg offenstehe, eine materiell-rechtlich zu Unrecht erhobene Lohnsteuer zu beseitigen. Der BFH gewährte dem Kläger jedoch teilweise Vertrauensschutz im Rahmen der bislang von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannten analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. Zur Begründung verweist er darauf, dass die analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a.F. über viele Jahre höchstrichterlich anerkannt und zudem von der Finanzverwaltung in ständiger Verwaltungspraxis angewandt worden sei. Steuerpflichtige, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend gemacht haben, können sich daher weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung berufen.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BFH einen grundlegenden Wechsel bei der Durchsetzung von Lohnsteuererstattungen im grenzüberschreitenden Kontext. Arbeitnehmer können sich künftig nicht mehr auf einen unmittelbaren Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a.F. berufen. Stattdessen ist gegen die zugrunde liegende Lohnsteuer-Anmeldung vorzugehen. Lediglich für bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Urteils geltend gemachte Erstattungsansprüche lässt der BFH die bisherige Rechtsprechung aus Vertrauensschutzgründen fortgelten.
Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil Az. VI R 12/24 kommen Sie hier.
Direkt zum BFH-Urteil Az. VI R 31/24 kommen Sie hier.
Direkt zum BFH-Urteil Az. VI R 14/24 kommen Sie hier.