BFH zur Abgrenzung mehrerer Gewerbebetriebe eines Einzelunternehmers

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Der BFH hält an seinen Kriterien zur Abgrenzung eines einheitlichen von mehreren Gewerbebetrieben eines Einzelunternehmers fest und stellt klar, dass diese auch beim Hinzuerwerb eines bislang selbstständigen Betriebs gelten. Maßgeblich ist eine Würdigung des Einzelfalls anhand der Gleich- bzw. Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und ihres wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs. Die erforderliche Gesamtwürdigung muss auf konkreten Tatsachenfeststellungen beruhen; bloße Vermutungen genügen nicht.

Ob ein Einzelunternehmer mehrere Gewerbebetriebe oder einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhält, kann beispielsweise für die Gewährung des gewerbesteuerlichen Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG von Bedeutung sein. Übernimmt ein Einzelunternehmer einen zusätzlichen Gewerbebetrieb, stellt sich die Frage, ob dieser zusammen mit dem bisherigen Betrieb als einheitlicher Gewerbebetrieb oder als eigenständiger weiterer Betrieb zu werten ist.  

Zu den zu beachtenden Kriterien hat sich der BFH mit Urteil vom 28.01.2026 (X R 8/23) geäußert. Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer nach dem Tod seiner Mutter deren Gewerbebetrieb geerbt und neben seinem eigenen Betrieb – am selben Standort, aber mit getrennter Buchführung – fortgeführt. Streitig war, ob dadurch ein einheitlicher Gewerbebetrieb entstanden ist. Demnach können natürliche Personen (anders als Personen- oder Kapitalgesellschaften) grundsätzlich mehrere Gewerbebetriebe nebeneinander unterhalten. Ob mehrere oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen, sei nach der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der jeweiligen Tätigkeiten sowie nach dem Vorliegen eines sachlichen, d.h. wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs zwischen den Tätigkeiten zu bestimmen. Bei gleichartigen Tätigkeiten bestehe grundsätzlich die Vermutung eines einheitlichen Gewerbebetriebs, während sich dieses Verhältnis bei ungleichartigen Tätigkeiten umkehre: Dort wird grundsätzlich vom Vorliegen mehrerer selbstständiger Betriebe ausgegangen. Jedoch müsse auch bei gleichartigen Tätigkeiten grundsätzlich ein sachlicher Zusammenhang bestehen, wobei die Merkmale nicht kumulativ vorliegen müssen. 

Der BFH betont zudem, dass eine allgemeingültige Definition gleichartiger Tätigkeiten angesichts der Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens nicht möglich sei. Stattdessen bestehe ein Kontinuum: Je deutlicher sich die Tätigkeiten unterscheiden, desto ausgeprägter müsse ihr sachlicher Zusammenhang im Einzelfall sein, damit dennoch nur ein einheitlicher Gewerbebetrieb angenommen werden könne. Für die dabei erforderliche Gesamtwürdigung habe die Rechtsprechung beispielhafte Merkmale entwickelt.

Wenn eine natürliche Person einen zusätzlichen Gewerbebetrieb übernimmt, soll ebenfalls zu klären sein, ob die beiden Tätigkeiten gleichartig oder ungleichartig sind und ob nach den Umständen des Einzelfalls ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dabei hänge das Vorliegen eines oder mehrerer Gewerbebetriebe nicht allein vom subjektiven Willen des Steuerpflichtigen ab; die Organisationsentscheidung müsse nach objektiven Kriterien feststellbar sein und tatsächlich durchgeführt werden. Wenn vor der Betriebsübertragung mehrere selbstständige Gewerbebetriebe bestanden haben und nach der Übertragung keine Änderungen bei der Betriebsführung erfolgt sind, könne dies ein Indiz dafür sein, dass weiterhin mehrere Betriebe vorliegen. Erfolgen hingegen Veränderungen in den betrieblichen Abläufen, um Synergien zu erzeugen und Kosten zu senken, spreche dies für einen sachlichen Zusammenhang und die Begründung eines einheitlichen Gewerbebetriebs.

Dem Fortbestand mehrerer Gewerbebetriebe stünde insbesondere auch § 2 Abs. 5 GewStG nicht entgegen, demzufolge ein auf einen anderen Unternehmer übergegangener Gewerbebetrieb als neu gegründet gilt, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Bei der Regelung handle es sich laut BFH lediglich um eine Vereinfachungsregelung, nach der bei der Übertragung eines Betriebs im Ganzen nicht geprüft werden muss, ob das Unternehmen allein durch den Wechsel des Inhabers in seinem Bestand verändert worden ist. Die Frage, ob nur noch ein einziger Gewerbebetrieb vorliegt, sei hingegen nach den oben genannten Regeln zu beurteilen. Ohne Bedeutung seien die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG.

Im vorliegenden Fall rügte der BFH, dass das vorinstanzliche FG seine Entscheidung auf Vermutungen gestützt habe und keine konkreten Feststellungen zur Gleich- oder Ungleichartigkeit der Tätigkeiten getroffen habe, inwiefern sich die Tätigkeiten ergänzten, welche Synergieeffekte bestanden haben oder inwiefern nach Übergang des Betriebs Änderungen in der Betriebsführung erfolgt sind. Daher hat der BFH das Urteil aufgehoben und an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Für die Praxis unterstreicht die Entscheidung, dass die Abgrenzung zwischen einem und mehreren Gewerbebetrieben stets eine tatsachengestützte Einzelfallwürdigung erfordert – gerade auch beim (erbrechtlichen) Hinzuerwerb eines Betriebs. Steuerpflichtige, die eine Aufteilung in mehrere Betriebe anstreben, sollten die maßgeblichen Umstände (insbesondere getrennte Betriebsführung, Kunden-/Lieferantenstruktur, fehlende Synergien) sorgfältig dokumentieren.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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