Für das Zustandekommen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ist zunächst eine Einigung zwischen den beiden beteiligten Vertragsstaaten erforderlich. Diese wird in der Regel durch intensive Verhandlungen erzielt, in denen die jeweiligen Standortinteressen gegeneinander abgewogen werden. Im Ergebnis wird sodann ein individuell abgestimmtes DBA abgeschlossen. Die deutschen Positionen für diese Verhandlungen sind in der DBA-Verhandlungsgrundlage in Form eines Musterabkommens festgehalten. Die im Jahr 2013 erstmals veröffentlichte deutsche DBA-Verhandlungsgrundlage wurde vom BMF nun 13 Jahre später mit Bekanntgabe am 03.07.2026 auf den Stand des Jahres 2026 aktualisiert.
Ein Großteil der Änderungen beruht auf den Aktualisierungen des OECD-Musterabkommens auf den Stand 2017 und setzt damit vor allem auch die Ergebnisse des OECD/G20-BEPS-Projekts zur Bekämpfung von internationaler Steuervermeidung durch Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerung um. Die Änderungen in diesem Zusammenhang betreffen u.a.
- eine angepasste Präambel zur Verdeutlichung des Ziels, Steuerumgehungen zu verhindern,
- Regelungen zu transparenten Rechtsträgern (Art. 1 Abs. 2),
- die Einführung eines Verständigungsverfahrens bei der Bestimmung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung (Art. 4),
- die Aufnahme einer Anti-Fragmentierungsregelung für Hilfstätigkeiten von Betriebsstätten und einer Definition von „eng verbundenen Unternehmen“ sowie, die Erweiterung des Vertreterbetriebsstättenbegriffs (Art. 5),
- die Einführung einer Mindesthaltedauer bei der Besteuerung von Schachteldividenden (Art. 10),
- die Einführung einer 365-Tage-Klausel bei Veräußerung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft (Art. 13),
- Anpassungen bei der Switch-Over-Klausel (Art. 22).
- die Einführung des Principal-Purpose-Tests und die Triangular-Case-Regel (Art. 28)
Teilweise weicht die deutsche DBA-Verhandlungsgrundlage aber auch vom OECD-Musterabkommen 2017 ab. Dies betrifft insbesondere die folgenden Punkte:
- In Art. 3 („Allgemeine Begriffsbestimmungen“) wurden Definitionen für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) und Altersvorsorgefonds aufgenommen. Für diese sowie für sog. REIT-Gesellschaften soll der ermäßigte Dividendensteuersatz i.H.v. 5 Prozent nicht gelten.
- Für die ermäßigte Besteuerung von Schachteldividenden in Art. 10 soll weiterhin eine Beteiligung i.H.v. 10 Prozent ausreichend sein (OECD-Musterabkommen 2017: 25 Prozent).
- Abweichend vom OECD-Musterabkommen enthält Art. 13 (Veräußerungsgewinne) weiterhin einen eigenen Abschnitt zur Wegzugsbesteuerung. Der Abschnitt soll künftig grundsätzlich Anwendung finden, statt wie bisher nur bei einer dem Ansässigkeitswechsel vorangegangenen Ansässigkeit im anderen Staat von mindestens fünf Jahren.
- In Art. 17 ist ein Sonderweg bei der Besteuerung von Renten vorgesehen. Wenn die betreffenden Zahlungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts des anderen Staates gezahlt werden, soll das ausschließliche Besteuerungsrecht statt beim Ansässigkeitsstaat beim anderen Staat liegen. Ebenso soll ein Besteuerungsrecht des anderen Staates bestehen, wenn die zugehörigen Beiträge dort in der Vergangenheit steuerfrei, steuerlich abzugsfähig oder anderweitig begünstigt waren.
- Abweichend vom OECD-Musterabkommen soll das Schiedsverfahren nach Art. 24 Abs. 5 der betroffenen Person erst offenstehen, wenn die zuständigen Behörden sich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen nicht einigen können. Bislang galt eine Frist von zwei Jahren.
- In Art. 28 ist eine explizite Öffnungsklausel für die Hinzurechnungsbesteuerung vorgesehen.
Die Änderungen spiegeln sich entsprechend auch in dem Musterprotokoll der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage wider, das durch die Ergänzungen in Bezug auf das OECD-Musterabkommen 2017 ebenfalls deutlich erweitert wurde. Neu eingefügt wurde zudem ein Absatz zur Besteuerung von Abfindungen. Im Grundsatz sollen diese aus deutscher Sicht anhand der Tätigkeitszeiten der letzten fünf Jahre aufgeteilt werden (und nicht etwa anhand der gesamten Beschäftigungsdauer).
Die deutsche DBA-Verhandlungsgrundlage hat zunächst keine Auswirkung auf bestehende Doppelbesteuerungsabkommen und ist auch nicht zu deren Auslegung heranzuziehen. Sie lässt lediglich erkennen, wie das ideale Doppelbesteuerungsabkommen aus Sicht des deutschen Gesetzgebers aussieht und in welche Richtung zukünftige Verhandlungen mit anderen Staaten gehen könnten. Sie dürfte somit insbesondere für künftige DBA-Verhandlungen von Bedeutung sein und bietet zugleich Hinweise auf die steuerpolitischen Prioritäten Deutschlands in diesem Kontext.
Der Volltext der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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