BMF gibt Flaggenstaatsprinzip auch für nationales Recht auf

Verwandte Themen

Mit Schreiben vom 06.07.2026 ändert das BMF seine Auffassung zur Auslegung des Inlandsbegriffs im Zusammenhang mit der beschränkten Arbeitnehmerbesteuerung (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG). Danach gilt nichtselbständige Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See künftig nicht mehr als im Inland ausgeübt. Nach der Änderung der abkommensrechtlichen Sichtweise im vergangenen Jahr vollzieht die Finanzverwaltung die Abkehr vom Flaggenstaatsprinzip damit nun auch für das nationale Recht. Das dürfte insbesondere für Reedereien mit Schiffen unter deutscher Flagge und deren nicht in Deutschland ansässiges Bordpersonal Bedeutung haben. 

Der BFH hatte mit Urteil vom 05.10.1977 (I R 250/75, BStBl. II 1978, S. 50) entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Daher galt die Tätigkeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See bislang als im Inland ausgeübt. Bereits mit Schreiben vom 15.04.2025 (BStBl. I, S. 1008) hatte das BMF das Urteil für Zwecke der Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für nicht mehr anwendbar erklärt. Schiffe auf hoher See stellen danach – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – abkommensrechtlich kein Staats- oder Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dar, sofern das jeweilige DBA keine abweichende Bestimmung enthält. 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zieht das BMF mit dem aktuellen Schreiben nun die Konsequenz für das nationale Recht. Entgegen der vom BFH vertretenen Rechtsauffassung gilt für die Zwecke der Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG die Ausübung von nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See nicht mehr als im Inland ausgeübt. Somit sind nicht in Deutschland ansässige Besatzungsmitglieder insoweit künftig nicht mehr in Deutschland beschränkt steuerpflichtig im Sinne dieser Vorschrift. Davon unberührt bleibt, dass sich die Staatszugehörigkeit eines Schiffes sowie das an Bord geltende Rechtsregime in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht weiterhin nach der Beflaggung bestimmen. 

Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31.12.2026 beginnen. Für die abkommensrechtliche Ebene gilt die geänderte Auffassung des Schreibens vom 15.04.2025 bereits für Veranlagungs- und Lohnzahlungszeiträume, die mit Ablauf des 31.12.2025 beginnen. Für Fragen des Abkommensrechts verweist das BMF auf das Schreiben vom 15.04.2025. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. 

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.