Seit Jahren hat Deutschland einen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu anderen EU-Staaten. Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften bei der Einfuhr von Waren festgesetzt und erhoben. In der Folge ist sie mit den Zollabgaben zu entrichten. Dabei gilt entweder die Zahlungsfrist zur Begleichung von 10 Tagen nach Mitteilung der Zollschuld oder aber, über ein verwendetes Aufschubkonto, eine Entrichtung zum 26. Tag des übernächsten auf die Einfuhr folgenden Monats (sogenannte Fristenlösung nach § 21 Abs. 3a UStG). So oder so, einführende Unternehmen (sog. Zollanmelder) sind derzeit erstmal dazu angehalten, den festgesetzten Betrag bei der Zollbehörde zu entrichten. Erst im Rahmen der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldung kann dann die bereits gezahlte EUSt von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Vorsteuer geltend gemacht werden.
In der Praxis ergibt sich daraus nicht nur ein Cashflow-Nachteil für nach Deutschland importierende Unternehmen, weil die Zahlung vorgenommen wird und dann über Wochen und Monate bis zur Entscheidung des Finanzamtes gewartet werden muss, sondern auch eine bürokratische Hürde. Eine Aufrechnung von EUSt und Umsatzsteuer ist bisher nämlich auch nur mühselig zu erreichen, weil dazu sowohl Landesbehörde – Finanzamt - als auch Bundesfinanzbehörde – Zollverwaltung - involviert werden müssen.
Nachdem im Koalitionsvertrag bereits die Absicht bekräftigt wurde, die EUSt auf ein Verrechnungsmodell umzustellen, treibt das BMF diesen Gedanken nun weiter voran und hat eine erste Darstellung des EUSt- Verrechnungsmodells zur Diskussion veröffentlicht.
Dieses sieht für einen verifizierten und vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmerkreis vor, dass bei der Einfuhr lediglich die Bemessungsgrundlage für die EUSt und der Steuersatz festgestellt werden. Die Daten werden dann automatisiert an die Finanzverwaltung der Länder übermittelt und entsprechend bei der Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmers berücksichtigt – einmal beim Zahlungssoll und gleichzeitig bei den abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Somit ergibt sich idealerweise ein Nullsummenspiel im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung und Unternehmen müssen zunächst keine unmittelbare Begleichung bei der Einfuhr mehr vornehmen.
Gleichfalls wird bei Einführung des Verrechnungsmodells geprüft, durch Aufhebung von § 21 Abs. 3a UStG den Fälligkeitszeitpunkt der EUSt bei Nutzung eines Aufschubkontos für die EUSt wieder dem Fälligkeitszeitpunkt der Zollabgaben bei Nutzung eines Zollaufschubkontos anzugleichen (16. des auf die Einfuhr folgenden Monats).
Die Teilnahme am Verrechnungsmodell soll weiterhin freiwillig sein. Die Diskussionsgrundlage nennt weder konkrete Regelungen noch ein vorgesehenes Startdatum.