Nicht abgestimmter Entwurf zur Reform der Kryptobesteuerung

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Die angekündigte Neufassung der Kryptobesteuerung nimmt Gestalt an. Laut einem öffentlich gewordenen Entwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen sollen damit zusammenhängende Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Altfälle sollen davon nicht betroffen sein.

Wie bereits im Rahmen des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2027 im Juli 2026 angekündigt, plant das BMF eine Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte. Aus einem an die Öffentlichkeit gelangten Referentenentwurf, der sich dem Vernehmen nach innerhalb der Bundesregierung in der sogenannten Frühkoordinierung befindet, gehen erste Details hervor. Konkret gemeint sein sollen laut dem Entwurf die gängigen Kryptowährungen (bspw. Bitcoin oder Ether). Nicht betroffen sollen E-Geld Token oder auch Kryptowerte sein, die nicht als Tauschmittel akzeptiert werden (bspw. Non-Fungible Token). Dafür führt das BMF die neue Begrifflichkeit „Tauschkryptowerte“ ein. 

Zukünftig sollen Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten, der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung (bspw. Lending oder passives Staking) sowie Gewinne aus der Veräußerung von Tauschkryptowerten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Vorgaben zur Bewertung und zur Veräußerungsreihenfolge sollen durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Direkt im Einkommensteuergesetz geregelt werden soll jedoch, dass die Anschaffungskosten für Tauschkryptowerte bei Tauschvorgängen ohne Zutun des Steuerpflichtigen oder lediglich für geringe Tätigkeiten bei 0 Euro liegen sollen. Die Verlustverrechnungsregelungen des § 20 EStG sollen unverändert gelten. Eine Verlustverrechnung mit Gewinnen aus Aktien ist demzufolge nicht vorgesehen.

Korrespondierend zur neuen Einkunftsart soll auch die Steuer im Wege des Kapitalertragsteuerverfahrens mit dem geltenden Satz von 25 Prozent erhoben werden. Liegen dem Abzugsverpflichteten keine Daten zu Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten vor, ist von einer Anschaffung nach dem 31.12.2026 auszugehen und der Steuerabzug auf 50 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung der Tauschkryptowerte vorzunehmen.

Die beschriebenen Änderungen sollen ab dem 01.01.2027 anzuwenden sein, und damit auf Tauschkryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft oder zugeflossen sind. Der Kapitalertragsteuerabzug soll erstmals ab dem 01.01.2028 vorzunehmen sein. 

Altfälle, also vor dem 31.12.2026 angeschaffte Tauschkryptowerte sollen unverändert in den Anwendungsbereich der §§ 22 und 23 EStG fallen. Dies soll jedoch nicht für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31.12.2026 zufließen, jedoch aus Transaktionen von noch der alten Rechtslage unterfallenden Tauschkryptowerten stammen.

Ein Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht bekannt.