Erstes Verfahren zur Mindeststeuer beim BFH anhängig

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Die globale Mindeststeuer wurde in Deutschland am 21.12.2023 durch das Mindeststeuergesetz umgesetzt und gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2024. Knapp drei Jahre nach der Einführung und nach Abgabe der ersten Mindeststeuererklärungen ist nun das erste Verfahren in diesem Zusammenhang beim BFH anhängig. Dieses betrifft u.a. die Frage, ob das deutsche Mindeststeuergesetz aufgrund einer Unwirksamkeit der EU-Richtlinie unanwendbar ist.

Auf Grundlage der Einigung von 135 OECD-Ländern zu den sogenannten Global-Anti-Base-Erosion-Model-Rules (Pillar Two) wurde zur Umsetzung auf EU-Ebene im Jahr 2022 die Mindeststeuerrichtlinie erlassen. In Deutschland erfolgte wiederum die Umsetzung dieser Richtlinie in Gestalt des Mindeststeuergesetzes vom 21.12.2023. Damit bestand erstmals für das Geschäftsjahr 2024 die Verpflichtung zur Abgabe einer Mindeststeuererklärung.

Etwas weniger als drei Jahre nach Einführung des Mindeststeuergesetzes hat sich nun erstmals der BFH mit dem Gesetz zu befassen. In dem anhängigen Revisionsverfahren (I R 12/26) haben sich die Richter einerseits mit der Rechtsfrage zu befassen, ob das Mindeststeuergesetz als Umsetzungsgesetz der Mindeststeuerrichtlinie wegen einer Unwirksamkeit der Richtlinie unanwendbar ist. Außerdem ist zu klären, inwiefern materielle Einwände gegen das Mindeststeuergesetz im Wege einer vorbeugenden, negativen Feststellungsklage geltend gemacht werden können. Mit Blick auf die aufgeworfenen Rechtsfragen erscheint auch eine Vorlage beim BVerfG oder dem EuGH denkbar. 

Die vollständigen Urteilsgrundsätze der Vorinstanz (Urteil des FG Köln vom 24.06.2026, 3 K 2419/25) sind bislang noch nicht veröffentlicht worden. Dennoch sollten erklärungspflichtige Unternehmen bereits jetzt in Bezug auf die eigene Mindeststeuererklärung etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten prüfen bzw. verfahrensrechtlich sicherstellen, um von etwaigen positiven Entscheidungen profitieren zu können.