Nach nationalem Recht besteht für die Erstattung zuvor abgeführter Kapitalertragsteuer grundsätzlich kein Verzinsungsanspruch. Der BFH hat jedoch mit Urteil v. 25.02.2025 (vgl. EY-Steuernachrichten v. 15.05.2025) klargestellt, dass sich ein Verzinsungsanspruch unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt, wenn eine Steuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wird. Im vom BFH entschiedenen Fall beruhte der Unionsrechtsverstoß noch auf der Anwendung der unionsrechtswidrigen Missbrauchsnorm des § 50d Abs. 3 EStG a.F.
Das BZSt übertrug die Entscheidung des BFH nicht auf andere Erstattungssachverhalte, sondern beschränkte deren praktische Anwendung weitgehend auf Fälle, in denen ein Erstattungsantrag zunächst aufgrund des § 50d Abs. 3 EStG a.F. abgelehnt und die Kapitalertragsteuer erst nachfolgend erstattet worden war.
Vor dem Hintergrund der seit Jahren bestehenden Bearbeitungsrückstände beim BZSt stellte sich die Frage, ob bereits eine überlange Verfahrensdauer einen unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch auslösen kann. Hierzu positioniert sich nun das FG Köln mit Urteil v. 27.05.2026 (6 K 2020/22).
Im Streitfall begehrte eine in Österreich ansässige Privatstiftung eine Verzinsung erstatteter Kapitalertragsteuer, deren Entlastung auf § 43b EStG i.V.m. der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) beruhte. Die erhebliche Bearbeitungsdauer zwischen der Beantragung der Erstattung und der tatsächlichen Auszahlung (im Streitfall mehr als 1,5 Jahre) beruhte auf einem allgemeinen Bearbeitungsstau beim BZSt.
Das FG Köln überträgt die vom BFH im Urteil v. 25.02.2025 entwickelten Grundsätze und hält diese über den dort entschiedenen Fall des § 50d Abs. 3 EStG a.F. hinaus auch im Kontext der MTR für anwendbar. Der Verzinsungsanspruch ergebe sich im Streitfall aufgrund eines unionsrechtswidrigen Vollzugs der Entlastungsregelungen, soweit die Erstattung auf § 43b EStG i.V.m. der MTR beruhe. Da der Entlastungsanspruch unmittelbar aus dem Sekundärrecht (MTR) folgt, verlangt der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz dessen zeitnahe Durchsetzung. Aufgrund der überlangen Bearbeitungsdauer von mehr als 1,5 Jahren resultiere ein Verstoß gegen Unionsrecht. Tragend sei, dass „unabhängig von einem unionsrechtswidrigen Vollzug der Entlastungsregelungen aufgrund der Anwendung von § 50d Abs. 3 a.F.“ EStG bereits das Überschreiten der angemessenen Bearbeitungszeit von drei Monaten einen unionsrechtswidrigen Einbehalt der Kapitalertragsteuer begründe. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Entstehung, zum Beginn und zur Dauer des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs seien auch außerhalb des § 50d Abs. 3 EStG a.F. übertragbar.
Bedeutsam sind auch die weiteren Aussagen des Senats: Für den Zinssatz legt er § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (6 % p.a.) bis zum 31.12.2018 und § 238 Abs. 1a AO (1,8 % p.a.) ab dem 01.01.2019 zugrunde. Die Festsetzungsverjährung richte sich nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO. Trotz des erheblichen Bearbeitungsstaus verneint das Gericht eine generelle Unionsrechtswidrigkeit des zweistufigen Verfahrens (Abführung und Erstattung) und hält dieses unter Einbeziehung der gewährten Verzinsung nach wie vor für grundsätzlich unionsrechtskonform. Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig geworden ist.
In Abhängigkeit des Einzelfalls kann der Zinslaufs bereits mit Einbehalt der Kapitalertragsteuer beginnen. In einer weiteren Entscheidung des FG Köln v. 26.03.2026 (6 K 33/22) hatte eine niederländische Kapitalgesellschaft mehr als drei Monate vor der Ausschüttung ein Freistellungsverfahren angestrengt. Die Freistellungsbescheinigung wurde jedoch wegen der Prüfung der später für unionsrechtswidrig erklärten Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG a.F. nicht fristgerecht erteilt. Das FG bejahte den Verzinsungsanspruch in diesem Fall bereits ab dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer (Ausschüttungszeitpunkt). Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 8/26 anhängig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung v. 26.03.2026 (6 K 2820/20) befasste sich das FG Köln mit einem unionsrechtlichen Zinsanspruch infolge der fehlerhaften Anwendung einer DBA-Regelung. Dem Streitfall ging eine Entscheidung des EuGH voraus, in der dieser im Rahmen eines Schiedsverfahrens entschied, dass Genussrechtszinsen nicht unter Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich fallen. Somit stand Deutschland als Quellenstaat abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht an den Genussrechtszinsen zu. Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH zahlte das Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer aus. Daraufhin machte die Klägerin die Verzinsung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer geltend. Das FG Köln bejahte einen Verzinsungsanspruch. Zwar beruhe der Rechtsfehler auf der unzutreffenden Anwendung einer DBA-Regelung. Gleichwohl bestehe ein hinreichender Bezug zum Unionsrecht, da Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten auch der Beseitigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten dienten. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 10/26 anhängig.
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass die Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer ein praxisrelevanter Dauerbrenner bleibt. Für die Praxis wächst damit das Bedürfnis nach einer einheitlichen gesetzlichen Regelung der Verzinsung von Kapitalertragsteuer-Erstattungsansprüchen. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob in bereits abgeschlossenen Erstattungsverfahren aufgrund langer Bearbeitungszeiten ein gesonderter Zinsantrag gestellt werden kann.
Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite der Justiz NRW zur Verfügung.
Direkt zum Urteil des FG Köln vom 27.05.2026 (6 K 2020/22) kommen Sie hier.
Direkt zum Urteil des FG Köln vom 26.03.2026 (6 K 33/22, Revision VIII R 8/26) kommen Sie hier.
Direkt zum Urteil des FG Köln vom 26.03.2026 (6 K 2820/20, Revision VIII R 10/26) kommen Sie hier.