Dem Grunde nach umsatzsteuerfrei – aber nicht bei falschem Ausweis!

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Das EuG hat sich mit der Frage befasst, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb und eine aufgrund eines fehlerhaften Steuerausweises entstehende Umsatzsteuerschuld nebeneinander bestehen können.

Innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) und Erwerbe (igE) finden regelmäßig ihren Weg vor die nationale und europäische Gerichtsbarkeit (vgl. zum ig Dreiecksgeschäft EY-Steuernachricht vom 04.12.2025). Ein igE liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand von einem Lieferer in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt und dabei der Gegenstand physisch von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt. Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich im Bestimmungsland geschuldet. Verwendet der Unternehmer jedoch seine ihm vom Herkunftsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (USt-ID), gilt der Erwerb nach Art. 41 MwStSystRL so lange in diesem Mitgliedstaat als ausgeführt, bis die tatsächliche Besteuerung im Bestimmungsland nachgewiesen ist. Diese Systematik soll sicherstellen, dass grenzüberschreitende Erwerbe weder unversteuert bleiben noch doppelt besteuert werden. Die deutsche Entsprechung findet sich in §§ 1a und 3d UStG. Daneben bestimmt Art. 203 MwStSystRL (vgl. § 14c UStG), dass derjenige die Umsatzsteuer schuldet, der sie in einer Rechnung gesondert ausweist, auch wenn hierfür kein steuerpflichtiger Umsatz besteht.

Das EuG hatte in seinem Urteil vom 25.02.2026 (T-638/24) darüber zu entscheiden, ob diese beiden Mechanismen nebeneinander anwendbar sind, wenn eine igL zwar steuerfrei ist, aber aufgrund eines irrtümlichen Steuerausweises dennoch eine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL entsteht.

Im Ausgangsfall, der noch vor Einführung des Art. 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL zum 01.01.2020 spielt (Quick Fixes), verwendete die Erwerberin mit Sitz in Österreich ihre österreichische USt‑ID für Warenlieferungen, die sie sich von Lieferern aus Österreich (Herkunftsland) in andere EU‑Mitgliedstaaten (Bestimmungsländer) liefern ließ. Die Lieferer stellten ihr Rechnungen über diese (ig) Lieferungen aus, in denen zu Unrecht österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen war. Nach Art. 203 der Richtlinie schuldeten die Lieferer die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer jedoch. Insoweit versagte die Finanzverwaltung der Erwerberin den Vorsteuerabzug der in den betreffenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer. Zugleich behandelte die österreichische Finanzverwaltung die Erwerbe als steuerpflichtige igE in Österreich, weil kein Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland erbracht worden war. Die Frage war daher, ob die nach Art. 203 MwStSystRL ausgelöste Steuerschuld des Lieferers einer Erwerbsbesteuerung nach Art. 41 MwStSystRL entgegensteht.

Das EuG verneinte einen solchen Ausschluss. Art. 41 und Art. 203 MwStSystRL verfolgten unterschiedliche Zwecke und könnten nebeneinander Anwendung finden, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt seien. Die steuerliche Neutralität werde nicht verletzt, weil der irrtümliche Steuerausweis berichtigt werden könne und dem Erwerber Erstattungsansprüche gegen den Lieferer zustünden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung vorsehen müssten und im Fall einer fehlenden Erstattungsmöglichkeit durch den Lieferer ein direkter Anspruch gegen die Steuerbehörde eröffnet werden könne.

Die Entscheidung grenzt sich ausdrücklich von der Rechtssache C‑696/20 (EuGH-Urteil vom 07.07. 2022) ab. Dort war die igL im Registrierungs- und Herkunftsmitgliedstaat nicht als steuerfrei behandelt worden, sodass die Erwerbsbesteuerung zu einer echten Doppelbelastung geführt hätte. Im vorliegenden Fall hingegen beruhte die Steuerschuld nicht auf einer steuerpflichtigen Behandlung der Lieferung, sondern allein auf dem fehlerhaften Steuerausweis, der grundsätzlich korrigierbar ist. Deshalb liege keine unzulässige doppelte Besteuerung vor.

Dieses Urteil dürfte für seit dem 01.01.2020 ausgeführte Lieferungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen nicht mehr relevant sein, da für solche Lieferungen eine USt-ID des Erwerbers aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat für die Steuerbefreiung als igL erforderlich ist. Die Bedeutung der USt-ID des Erwerbers ist gerade Gegenstand eines vor dem EuG anhängigen Verfahrens (Rechtssache James Howden and Co., T-689/25).

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