EuGH bejaht die Anwendung der Vereinfachungsregelung zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften bei Lieferketten mit vier Beteiligten. Die Entscheidung, die über die bisher vertretene Auffassung der Finanzverwaltung hinausgeht, bietet für Unternehmer, die Teil von mehrgliedrigen Lieferketten sind, erhebliche Erleichterungen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 03.12.2025, Az. T646/24 zu Art. 141 lit. c MwStRL (entspricht § 25b UStG) entschieden, dass die Vereinfachungsregelung zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften auch im Vier-Parteien-Verhältnis anwendbar ist. Die Regelung entspricht § 25b UStG, der beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft das sog. Reverse-Charge-Verfahren anordnet, um Registrierungspflichten des Lieferers im Bestimmungsland zu vermeiden.
Im Fall umfasste die Lieferkette im Gegensatz zu einem „klassischen“ Dreiecksgeschäft (also einem Geschäft, an dem drei Unternehmer beteiligt sind) vier Steuerpflichtige, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind. Ein in Deutschland für Mehrwertsteuerzwecke erfasster Steuerpflichtiger (A) verkaufte Gegenstände an einen Steuerpflichtigen (B) aus Slowenien, B diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen (C) aus Dänemark und C seinerseits die Gegenstände an einen ebenfalls in Dänemark für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Steuerpflichtigen (D). Für den Transport war B verantwortlich.
Das Gericht stellte klar, dass die Vereinfachungsregelung auf die Lieferkette A → B → C angewendet werden kann, auch wenn die physische Beförderung direkt an den D im selben Bestimmungsland erfolgt. Dies begründete der EuGH damit, dass die physische Lieferung an den D als Lieferung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 MwStRL an den C gilt, weil der C durch die Anweisung, direkt an D zu liefern, wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügt.
Die deutsche Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit mehr als drei Beteiligten nur dann vorliegt, wenn aus Sicht der letzten drei Beteiligten die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 UStG vorliegen, s. UStAE zu § 25b, Abschnitt 25b.1 Abs. 2. Diese Auslegung wurde bisher in der Literatur mit Verweis auf die Ansicht der EU-Kommission und die Handhabung durch andere Mitgliedstaaten stark kritisiert.
Es bleibt abzuwarten, ob das BMF den UStAE an das Urteil anpassen wird. Betroffene können sich unseres Erachtens unabhängig davon auf die Rechtsprechung berufen.
Aus Sicht von Unternehmern ist die Entscheidung des EuGHs zu begrüßen. Während bisher für den Lieferer im Bestimmungsland Registrierungspflichten galten, weil die Vereinfachung wegen eines vierten Abnehmers nicht anwendbar war, bietet der erweitere Anwendungsbereich nun erhebliche Erleichterungen bei grenzüberschreitenden Lieferketten.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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