Für sieben deutsche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) findet das Multilaterale Instrument (MLI) ab dem 01.01.2025 Anwendung. Noch nicht anwendbar ist das MLI auf die deutschen DBA mit Japan und Tschechien.
Mehr als sieben Jahre nach der Unterzeichnung des MLI durch die deutsche Bundesregierung am 07.06.2017 steht nun fest, ab wann das MLI die erfassten deutschen DBA modifiziert. Dies ergibt sich aus der am 02.10.2024 bei der OECD eingereichten Notifikation Deutschlands über den Abschluss der innerstaatlichen Umsetzung des MLI sowie der OECD MLI Matching Database. Die Voraussetzung für die Notifikation hatte die scheidende Bundesregierung mit dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz (BEPSMLIAnwG) geschaffen (vgl. EY-Steuernachricht v. 15.02.2024), das am 21.06.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024, Nr. 205) verkündet wurde.
Die bei der OECD eingereichte Notifikation enthält Angaben zu den sieben DBA mit Frankreich, Griechenland, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien und Ungarn. Für diese macht Deutschland von der Möglichkeit einer Fristverkürzung Gebrauch, sodass das MLI auf diese sieben DBA – sowohl für Quellensteuern als auch andere Steuern – grundsätzlich ab dem 01.01.2025 anwendbar ist. Die DBA mit Japan und Tschechien werden dagegen, obwohl diese von Deutschland als erfasste DBA an die OECD gemeldet wurden und im BEPSMLIAnwG enthalten sind, in der deutschen Notifikation nicht genannt. Derzeit ist unklar, ab wann das MLI auf diese DBA anwendbar sein wird.