Die Umsatzsteuer bei Mehrzweck-Gutscheinen in der Vertriebskette

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Werden Mehrzweckgutscheine vor Einlösung von einem Unternehmer zu einem anderen weitergereicht, erbringt der annehmende Unternehmer eine Vermittlungsleistung an den herreichenden Unternehmer. Nun äußert sich das BMF zu Fällen, in denen mehrere Unternehmer in die Vertriebskette eingebunden sind.

Die Umsatzbesteuerung von Gutscheinen folgt teilweise gesonderten Regeln im Verhältnis zu der Umsatzbesteuerung von Waren oder Dienstleistungen. Auch sind für die Besteuerung Einzweck- und Mehrzweckgutscheine zu unterscheiden. Mehrzweckgutscheine werden grundsätzlich umsatzversteuert in demjenigen Zeitpunkt, in dem die darin verbriefte Ware oder Dienstleistung eingelöst wird. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der eingelösten Ware ist dabei – insofern regulär dasjenige, das der den Gutschein Einlösende netto dafür entrichtet hat.

Komplizierter wird dieses Prinzip aber, wenn der Mehrzweckgutschein durch eine Kette gereicht wird. Denn dann kennt der Unternehmer, der den Gutschein als Zahlung für die eingelöste Leistung annimmt, unter Umständen gar nicht den Nettobetrag, den der Kunde an den Vermittler bezahlt hat, sondern nur den Wert, den der Gutschein verbrieft. Für diesen Fall sieht das § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG vor, dass der verbriefte (Netto-)Wert als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. 

Auch für die Unternehmer, die die Mehrzweckgutscheine in einer Kette entgeltlich „an- und verkaufen“, haben Besonderheiten zu beachten. Denn da der Mehrzweckgutschein als solcher umsatzsteuerlich keine zu handelnde Ware oder Dienstleistung darstellt, erbringt der den Gutschein herreichende Unternehmer umsatzsteuerlich keine Leistung an den annehmenden Unternehmer. Stattdessen erbringt der annehmende Unternehmer „umgekehrt“ eine Vermittlungsleistung an den herreichenden Unternehmer. Für diese umsatzsteuerlichen Vermittlungsleistungen erweitert das BMF mit seinem Schreiben vom 29.04.2026 seinen Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE).

Haben der leistende und der gutscheinausgebende Unternehmer hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Vermittlung keine Vereinbarung getroffen, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis (vgl. Abschnitt 3.17 Abs. 2 Satz 3 UStAE).

Die Finanzverwaltung erweitert den UStAE mit Schreiben vom 29.04.2026 nun um den Fall, in dem im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnde Mittelpersonen in die Vertriebskette von Mehrzweck-Gutscheinen einbezogen werden und analog zum Grundfall keine Vergütung vereinbart wurde. Auch in diesen Fällen soll sich die Bemessungsgrundlage aus der Differenz zwischen Gutscheinwert und dem Einkaufspreis bestimmen. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Mittelpersonen in die Vertriebskette eingebunden werden (vgl. Abschnitt 3.17 Abs. 2 Sätze 4 u. 5 UStAE n.F.).

Die ergänzten Ausführungen gelten in allen offenen Fällen. Vgl. zur Abgrenzung zwischen Mehrzweck- und Einzweckgutscheinen auch EY-Steuernachricht vom 30.10.2025.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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