Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Gutscheinen wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. In seiner Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil präzisiert der BFH nun die Einordnung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen weiter.
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen (§ 3 Abs. 13 UStG). Bei Einzweckgutscheinen wird mit dessen Ausgabe (Verkauf) die Lieferung oder Dienstleistung versteuert, die der Gutschein verbrieft. Wird der Gutschein dann eingelöst, ist dies umsatzsteuerlich nicht mehr relevant. Bei den Mehrzweckgutscheinen ist es umgekehrt.
Die Ausgabe des Mehrzweckgutscheins ist kein umsatzsteuerbarer Vorgang. Erst wenn mit dem Mehrzweckgutschein eine Lieferung oder Dienstleistung erworben wird, ist dies umsatzsteuerlich zu erfassen. Ein Einzweckgutschein liegt dagegen vor, wenn bei Ausgabe des Gutscheins bereits feststeht, wo sich der Ort der Leistung befindet und wie hoch die Umsatzsteuer ist. Alle Gutscheine, die diese Kriterien oder eines davon nicht erfüllen, sind Mehrzweckgutscheine.
Der BFH hat diese gesetzlichen Voraussetzungen im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 18.04.2024 (C-68/23) (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.04.2024) in seinem Folgeurteil vom 25.06.2025 (XI R 14/24) weiter ausdifferenziert. Das Verfahren war zuvor unter dem Aktenzeichen XI R 21/21 anhängig und bis zur Entscheidung des EuGH vom 18.04.2024 (C-68/23) ausgesetzt (vgl. EY-Steuernachricht vom 09.02.2023). Der BFH hat in seinem Urteil nunmehr zum einen festgestellt, dass es für einen Einzweckgutschein nicht darauf ankommt, ob er weiter übertragen / verkauft werden kann. Wird er weiterverkauft, ist das ein erneuter umsatzsteuerbarer Vorgang. Der Weiterverkauf eines Einzweckgutscheins ist somit vergleichbar mit der dem Weiterverkauf der verbrieften Ware selbst.
Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheins vorliegen, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem er ausgegeben wird. Spätere Änderungen sind umsatzsteuerlich nicht beachtlich.
Weiterhin stellt der BFH für die Prüfung der Voraussetzungen (etwa ob der Ort der Leistung feststeht) auf die vertraglichen Vereinbarungen und die vertragsgemäße Nutzung bzw. Durchführung der verbrieften Leistung ab. Dass die Möglichkeit einer vertragswidrigen Nutzung oder Verwendung besteht, und welche abweichenden Rechtsfolgen sich bei diesen ergäben, ist nach dem BFH somit nicht entscheidend.
Die Entscheidung betrifft Gutscheine, die nach dem 01.01.2019 (mit Beginn der neuen Rechtslage) ausgegeben wurden. Für ältere Gutscheine existiert aber ebenfalls Rechtsprechung des BFH (vgl. EY-Steuernachricht vom 01.09.2022).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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