Dividenden: Nächster Anlauf für Anrechnung von Quellensteuer auf Gewerbesteuer

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Wie bereits das FG Hessen gewährt nun auch das FG Berlin-Brandenburg die Anrechnung von US-Quellensteuern auf Dividendeneinkünfte auf die Gewerbesteuer. Es ist zu erwarten, dass gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt wird. Damit hätte der BFH die Möglichkeit, sich zu dieser in der Praxis wichtigen Frage zu positionieren.

Liegt die Beteiligungsquote bei mindestens 10 Prozent, sind Beteiligungserträge zu 95 Prozent von der Körperschaftsteuer befreit (§ 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG). Für die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG ist hingegen eine Mindestbeteiligung in Höhe von 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums Voraussetzung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden die Dividenden insoweit gem. § 8 Nr. 5 GewStG für gewerbesteuerliche Zwecke hinzugerechnet und sind daher vollständig im Gewerbeertrag enthalten. 

Im vorliegenden Fall bestand zwar eine Beteiligung von über 26 Prozent an einer US-Kapitalgesellschaft, jedoch nicht zu Beginn des (streitgegenständlichen) Erhebungszeitraums. Für KSt-Zwecke kam eine Anrechnung nicht in Betracht. Aufgrund der (KSt-)Steuerfreiheit und fehlender weiterer maßgeblicher Einkünfte begehrte die deutsche Mutterkapitalgesellschaft die Berücksichtigung der (einbehaltenen) US-Quellensteuer bei der (deutschen) Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch keine Anrechnung entsprechend § 34c Abs. 6 EStG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG vor. Das FG Berlin-Brandenburg gewährte diese Anrechnung (Urteil vom 14.01.2026, 10 K 10106/23).

Laut FG gebiete der Methodenartikel des Art. 23 DBA-USA (Vermeidung einer Doppelbesteuerung) eine Anrechnung der einbehaltenen US-Quellensteuer. Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg handelt es sich bei der Gewerbesteuer unabhängig ihres Objektsteuercharakters um eine Steuer vom Einkommen nach den Grundsätzen des DBA-USA. Auch der Methodenartikel des DBA selbst differenziere ausdrücklich nicht zwischen Körperschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Anders hingegen beispielsweise im DBA-Schweiz, wo eine Unterscheidung ausdrücklich aufgenommen wurde. Das FG ging deshalb davon aus, dass eine Unterscheidung im DBA-USA absichtlich unterblieb. Damit werde das „Ob“ der Anrechnung durch das DBA vorgegeben. Die Lücke der fehlenden Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz zum „Wie“ schloss das FG durch entsprechende Anwendung der Anrechnungsvorschriften für einkommen- und körperschaftsteuerliche Zwecke (§ 34c EStG i.V.m. § 26 KStG). Die Feststellung einer Anrechnung sei dabei dem Grunde und der Höhe nach im Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag zu treffen. Die Entscheidung darüber habe also das zuständige Finanzamt und nicht die Gemeinde zu treffen, wenn auch die tatsächliche Anrechnung dann im nächsten Schritt durch die Gemeinde erfolge.

Der BFH verneinte vor kurzem in einem Organschaftsfall den Abzug einer ausländischen Quellensteuer bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (vgl. EY-Steuernachricht vom 13.03.2025). Das nun vorliegende Urteil des FG Berlin-Brandenburg liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des FG Hessen. Laut Urteil vom 26.08.2020 (8 K 1860/16 rkr.) kann US-Quellensteuer auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden, sofern das entsprechende DBA deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht. Die gegen dieses Urteil vom Finanzamt eingelegte Revision wurde vom BFH jedoch wegen Fristüberschreitung verworfen.

Vorliegend hat auch das FG Berlin-Brandenburg die Revision vor den BFH zugelassen. Da das (unterlegene) Finanzamt bereits in seiner Klageerwiderung (hilfsweise) beantragt hat, die Revision zuzulassen, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt diese auch einlegen wird. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. In vergleichbaren DBA-Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und die Möglichkeit einer Verfahrensruhe geprüft werden.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Berliner Rechtsprechungsdatenbank zur Verfügung.

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