Abzug ausländischer Quellensteuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

Der BFH äußert sich zum Abzug ausländischer Quellensteuern auf Dividendeneinkünfte bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis und verneint den isolierten Abzug für gewerbesteuerliche Zwecke, wenn für körperschaftsteuerliche Zwecke die Dividendeneinkünfte steuerfrei sind.

Im konkreten Fall (Streitjahr 2007) bezog eine deutsche Holdinggesellschaft von ihrer organschaftlich verbundenen Tochter-AG über Investmentfonds Dividenden in- und ausländischer Kapitalgesellschaften aus Streubesitz (Beteiligung <10 Prozent). Die ausländischen Dividenden unterlagen jeweils Quellensteuern. Das Finanzamt erfasste die ausländischen Dividenden einschließlich der Quellensteuer gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG als nichtabziehbare Aufwendungen bei der Organgesellschaft (sog. Bruttomethode). Bei der Organträgerin wurden die Dividenden gem. § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG a.F. freigestellt (§ 8b Abs. 4 KStG war im Streitjahr noch nicht anwendbar), Für gewerbesteuerliche Zwecke unterlagen die Dividenden keiner gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG und waren dementsprechend im Hinzurechnungsbetrag der Organgesellschaft an die Organträgerin enthalten.    

Streitig war die Anwendbarkeit des § 34c Abs. 2 EStG auf die ausländischen Quellensteuern. Die Holdinggesellschaft (Organträgerin) begehrte dabei die isolierte Anwendung der Vorschrift auf die Ermittlung des Gewerbeertrags der Tochter-AG (mit Wirkung für den Gewerbeertrag des Organkreises).  

Mit Urteil vom 16.10.2024 (I R 16/20) verneint der BFH die Anwendbarkeit des § 34c Abs. 2 EStG. Die isolierte Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG und damit der ausschließliche Abzug der ausländischen Quellensteuern im Rahmen der Gewerbesteuer ist nach Auffassung des BFH nicht möglich. Denn der Gewerbeertrag zieht gem. § 7 Satz 1 GewStG als Grundlage den nach körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn heran und stellt damit einen Gleichlauf beider Rechtskreise sicher, so dass kein Raum für einen spezifisch gewerbesteuerlichen Abzug ausländischer Quellensteuern bleibe. Zudem kommt es im Organkreis zur Steuerfreistellung (vgl. § 8b Abs. 1 KStG a.F. i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG), die aufgrund der für gewerbesteuerliche Zwecke geltenden „gebrochenen Einheitstheorie“ organschaftsübergreifend zu verstehen sei.   Deshalb scheitere ein Abzug bereits am Wortlaut des § 34c Abs. 2 EStG, wonach dieser nur möglich ist, wenn die ausländischen Einkünfte nicht steuerfrei sind. Nach Ansicht des BFH reiche damit die gewerbesteuerliche Belastung der ausländischen Einkünfte nicht aus, um einen Abzug der Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG zu rechtfertigen. Da bereits die „materiell-rechtlichen“ Antragsvoraussetzungen nicht vorlagen, konnte der BFH offenlassen, ob der Organträger oder die Organgesellschaft den Antrag i.S.d. § 34c Abs. 2 EStG stellen muss. 

Auch wenn das Urteil zur Rechtslage im Streitjahr 2007 ergangen ist, sollte die Problematik weiterhin für Fälle Bedeutung haben, in denen die Beteiligungshöhe zwischen 10 Prozent und unter 15 Prozent liegt und somit zwar das körperschaftsteuerliche (§ 8b Abs. 1 und 4 KStG), nicht jedoch das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 oder 8 GewStG) greift. 

Damit scheinen die Anrechnung und der Abzug von Quellensteuern für gewerbesteuerliche Zwecke in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (bisher) unterschiedlich beurteilt zu werden. Denn das FG Hessen entschied mit Urteil vom 26.08.2020 (8 K 1860/16 rkr.), dass eine ausländische Quellensteuer auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden kann, sofern das entsprechende DBA deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht. Dabei ergebe sich mangels Anrechnungsvorschrift im GewStG für ausländische Quellensteuern die Anrechnung als Rechtsfolge unmittelbar aus dem DBA. Die Finanzverwaltung legte Revision gegen das Urteil des FG Hessen ein. Der BFH lehnte diese jedoch als unzulässig ab.  

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung. 

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