Das EuG hat wichtige Leitplanken für Streckengeschäfte mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren gesetzt. Danach kann eine rein fiktive Warenbewegung nicht ohne Weiteres eine Verbrauchsteuerentstehung auslösen. Gleichzeitig stärkt das Gericht die Bedeutung der materiellen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gegenüber bloßen Dokumentationsmängeln.
Mit Urteil vom 01.07.2026 (T-361/25 – Brenntag) hat das EuG zwei für die Praxis bedeutsame Fragen entschieden.
Zum einen setzt das Gericht der deutschen „Streckengeschäftsregelung“ Grenzen. Bei diesem Verfahren werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unmittelbar vom Lieferanten an den Endkunden geliefert, ohne dass der Zwischenhändler die Waren zuvor physisch erhält. Diese Liefermodelle sind insbesondere im grenzüberschreitenden Handel weit verbreitet. Im Streitfall hatte die Zollverwaltung eine Alkoholsteuerfestsetzung unter anderem darauf gestützt, dass bei Direktlieferungen an Kunden aufgrund der deutschen Streckengeschäftsregelung zunächst eine fiktive Aufnahme in ein Steuerlager und anschließend eine fiktive Entnahme anzunehmen sei. Nach Auffassung der Verwaltung hätte dadurch ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung eröffnet werden müssen. Fehler im Zusammenhang mit diesem weiteren Beförderungsabschnitt sollten zu einer Verbrauchsteuerentstehung führen. Dieser Sichtweise erteilt das EuG eine Absage. Eine Beförderung ende unter Steueraussetzung grundsätzlich erst mit dem tatsächlichen Erhalt der Ware durch den maßgeblichen Empfänger. Eine nationale Regelung dürfe diesen unionsrechtlich vorgegebenen Zeitpunkt nicht durch die Fiktion einer Aufnahme und gleichzeitigen Entnahme vorverlagern, wenn die Waren den Zwischenhändler tatsächlich nie physisch erreichen.
Für Unternehmen ist also insbesondere von Bedeutung, dass etwaige Steuererhebungen nicht allein auf Mängel innerhalb des, lediglich fiktiven, zweiten Beförderungsabschnitts gestützt werden können. Insoweit dürfte die Entscheidung für viele Altfälle ggf. von Vorteil bei der Argumentation gegenüber den Hauptzollämtern sein. Mindestens ebenso interessant sind jedoch die Auswirkungen für zukünftige Geschäftsvorfälle. Es stellt sich die Frage, wie Direktlieferungen künftig verbrauchsteuerlich abzubilden sind. Wie der nationale Gesetzgeber oder die Zollverwaltung hierauf reagieren, bleibt abzuwarten.
Zum anderen bestätigt das EuG seine bereits aus anderen Entscheidungen bekannte Tendenz, materielle Voraussetzungen stärker zu gewichten als bloße Formvorschriften. Das EuG entschied, dass eine Steuerbefreiung für Alkohol nicht allein deshalb versagt werden darf, weil Beförderungs- oder Begleitdokumente fehlen oder verspätet vorgelegt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung tatsächlich erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung, Missbrauch oder Steuerumgehung bestehen.
Die Entscheidung dürfte daher weit über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfalten. Sie ist aktuell noch nicht wirksam, sondern wird erst einen Monat nach Verkündung wirksam, sofern der Erste Generalanwalt dem EuGH nicht vorschlägt, die Entscheidung zu überprüfen. Unternehmen mit Direktliefermodellen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und bestehende Prozesse daraufhin überprüfen, ob sich aus dem Urteil Anpassungsbedarf für die zukünftige Verfahrensgestaltung ergeben könnte.
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