Die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) als europäisches Sekundärrecht verpflichtete die Mitgliedstaaten bis spätestens zum 31.12.2018 zur Umsetzung einer Hinzurechnungsbesteuerung. Dabei werden die im niedrig besteuerten Ausland erzielten Einkünfte einer Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft im Inland erfasst und mit dem höheren inländischen Steuersatz besteuert. Die ATAD schreibt in Art. 8 Abs. 7 ATAD vor, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, die im Ausland entrichtete (niedrigere) Steuer von der inländischen Steuerschuld abzuziehen.
Der EuGH hat in der Rechtssache C‑524/23 (Kommission / Belgien) vom 26.02.2026 entschieden, dass Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der ATAD verstoßen hat, weil es Art. 8 Abs. 7 ATAD nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Belgien hatte bewusst auf die Einführung dieses Abzugsmechanismus verzichtet und sich darauf berufen, die ATAD schaffe nur ein Mindestschutzniveau und erlaube strengere nationale Regeln. Diese Argumentation weist der EuGH zurück und stellt fest, dass Art. 8 Abs. 7 ATAD zwingenden Charakter hat. Mit seiner Entscheidung stärkt der EuGH den Schutz vor wirtschaftlicher Doppelbesteuerung als eigenständiges Ziel der ATAD und begrenzt die Spielräume der Mitgliedstaaten, sich hinter dem Argument des bloßen Mindestschutzniveaus zu verstecken. Das vom EuGH zugrunde gelegte Mindestschutzniveau bedeutet nicht, dass zwingende Entlastungselemente, wie im Streitfall Art. 8 Abs. 7 ATAD, von den Mitgliedstaaten beliebig unberücksichtigt gelassen werden dürfen. Vielmehr müssen sich nationale Verschärfungen innerhalb der Zielsetzung und Systematik der Richtlinie bewegen.
Relevanz der Entscheidung für den deutschen Rechtskreis
Für Deutschland ist die EuGH-Entscheidung insofern relevant, als die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung zwar einen Anrechnungsmechanismus für ausländische Steuern vorsieht (§ 12 Abs. 1 AStG), dieser aber auf die Körperschaftsteuer begrenzt ist. Eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die Gewerbesteuer sieht das deutsche Außensteuergesetz nicht vor.
Seit Einführung der ATAD wurde Art. 8 Abs. 7 ATAD aufgrund seines Bezugs auf die „Steuerschuld“ des Steuerpflichtigen richtlinienkonform überwiegend dahingehend ausgelegt, dass auch die Gewerbesteuer einzubeziehen ist. Vor diesem Hintergrund wird vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber mit der Beschränkung der Anrechnung auf die Körperschaftsteuer hinter den unionsrechtlichen Vorgaben zurückbleibt. Das Urteil liefert daher zusätzliche Argumente dafür, dass die deutsche Regelung zur Hinzurechnungsbesteuerung (insbesondere das Zusammenspiel von § 12 AStG und § 7 S. 7, 8 GewStG) unionsrechtlich auf wackeligen Beinen steht bzw. stand.
Konsequenzen für die Praxis
Unternehmen, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, sollten prüfen, in welchen Fällen ausländische Steuern bislang ausschließlich auf die Körperschaftsteuer angerechnet wurden und ob hierdurch eine wirtschaftliche Doppelbelastung infolge der fehlenden Anrechnung auf die Gewerbesteuer entstanden ist. Die Entscheidung dürfte insbesondere für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2023 von Bedeutung sein, da die Niedrigsteuergrenze erst ab 2024 von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt wurde. Abhängig von der Höhe der ausländischen Steuer können insbesondere in den Jahren bis einschließlich 2023 Anrechnungsüberhänge in nicht unerheblicher Höhe entstanden sein.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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