Mit Urteil vom 19.03.2026 (Rs. T‑589/24) äußert sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) zu den Voraussetzungen der teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung im Verfahren der passiven Veredelung. Anlass war ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 06.08.2024 (VII R 27/21). Das Hauptzollamt hatte der Exporteurin eine Bewilligung zur Überführung von Ausfuhrwaren in das Verfahren der passiven Veredelung erteilt, in der konkrete Zollstellen für die Überführung ins Zollverfahren benannt waren. Die Exporteurin führte ihre Unionswaren zur passiven Veredelung aus, die Zollanmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr gab sie allerdings bei einer niederländischen Zollstelle ab, die in der Bewilligung für das Verfahren nicht benannt war. Nach der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse beantragte die Exporteurin die teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben im Verfahren der passiven Veredlung. Die Zollverwaltung lehnte dies wegen der Abweichung von der Bewilligung ab.
Nun bestätigte das EuG diese Sichtweise. Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich ZK sowie Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union (UZK) stehen der teilweisen Befreiung von Einfuhrabgaben entgegen, wenn die Waren nicht bei der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstelle in das Verfahren der passiven Veredelung überführt wurden. Die vorherige Festlegung der zuständigen Ausfuhrzollstelle sei unerlässlich, um die ordnungsgemäße Durchführung und Kontrolle des Verfahrens sicherzustellen. Die passive Veredelung stelle eine Ausnahmeregelung dar, die wegen der damit verbundenen Risiken für die Erhebung von Einfuhrabgaben nur bei strikter Einhaltung der Bewilligungsauflagen Anwendung finden könne. Entsprechend seien sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen eng auszulegen.
Art. 150 Abs. 2 ZK sei laut dem EuG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Die Regelung betreffe ausschließlich die Voraussetzungen und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren der passiven Veredelung. Ein Verstoß wie im Ausgangsverfahren, der bereits darin liege, dass die Zollanmeldung bei einer Zollstelle abgegeben worden sei, für die die Bewilligung keine Geltung habe, falle nicht in den Anwendungsbereich des Art. 150 Abs. 2 ZK.
Schließlich verneint das EuG auch eine entsprechende Anwendung von Art. 86 Abs. 6 UZK. Diese Vorschrift, nach der bei bestimmten Pflichtverstößen von der Erhebung von Einfuhrabgaben abzusehen ist, greife nicht, wenn die Zollschuld durch die Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht.
Auch wenn der Streitfall noch den Zollkodex der Gemeinschaften betraf, lassen sich die tragenden Erwägungen auf den heute geltenden Unionszollkodex übertragen. Das höchstrichterliche Urteil erinnert daran, dass die Zollabwicklung von Formalien geprägt ist und schon kleinste Abweichungen zur Einfuhrabgabenentstehung führen können. Das Urteil passt in die Entscheidungshistorie der letzten Jahre, in denen das Gericht mehrfach über Formverstöße, auch bei der Abwicklung anderer besonderer Zollverfahren zu urteilen hatte. Unternehmen sollten (auch) dieses Urteil zum Anlass nehmen, um die ordnungsmäßige Durchführung besonderer Zollverfahren sicherzustellen.
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