Die (unbefugte) private Nutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Der BFH bekräftigt den Anscheinsbeweis bei der privaten Pkw-Nutzung durch den (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer und verlangt klare Maßnahmen zur Widerlegung. Die für Arbeitnehmer entwickelten lohnsteuerlichen Kriterien zur privaten Nutzung von Firmenwagen sind nach Auffassung des BFH insoweit nicht anwendbar.
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher Pkw durch GesellschafterGeschäftsführer im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Für eine mögliche private Nutzung eines zur Verfügung stehenden betrieblichen Fahrzeugs greift grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins, also der allgemeine Erfahrungssatz, dass ein betrieblich verfügbarer PKW üblicherweise auch privat genutzt wird. Dies führt zu einer Beweislastumkehr, sodass der Steuerpflichtige durch klare und nachprüfbare Maßnahmen nachweisen muss, dass keine private Nutzung stattgefunden hat. Ein solcher Gegenbeweis kann nach Auffassung des BFH insbesondere über ordnungsgemäße Fahrtenbücher, wirksame organisatorische Maßnahmen, die eine Privatnutzung ausschließen, oder über eine tatsächlich eingeschränkte Zugriffsmöglichkeit erbracht werden. Bloße Privatnutzungsverbote reichen hingegen nicht aus (BFH-Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24).
Besonders hervorzuheben ist die deutliche Abgrenzung zur Rechtsprechung des VI. Senats zur lohnsteuerlichen Dienstwagenüberlassung (BFH-Urteile vom 21.04.2010, VI R 46/08, BStBl. II 2010, 848, und vom 06.10.2011, VI R 56/10, BStBl. II 2012, 362). Dort streitet der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird – nicht jedoch dafür, dass überhaupt eine Privatnutzung gestattet wurde.
Diese „präzisierte“ lohnsteuerliche Betrachtung ist nach Ansicht des BFH nicht auf den Bereich der vGA übertragbar. Bei einer unbefugten privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter‑Geschäftsführer liege kein Arbeitslohn, sondern eine vGA vor. Entscheidend sei allein die tatsächliche private Nutzung, für die der Anscheinsbeweis spricht.
Der BFH betont zudem, dass bei Gesellschafter‑Geschäftsführern wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen Gesellschaft und Nutzungsberechtigtem besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind. Aufgrund dieser strengeren Maßstäbe bleibt es dabei, dass bereits die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit über den Pkw den Anscheinsbeweis auslöst und ohne belastbare Gegenmaßnahmen regelmäßig von einer privaten Mitnutzung auszugehen ist. Die private Nutzung des betrieblichen Pkw führt in diesen Fällen auf Ebene der Gesellschaft zur Annahme einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Der Urteilssachverhalt betraf einen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer; deshalb hat sich der BFH nicht dazu geäußert, inwieweit ein Minderheitsgesellschafter unter diese Entscheidungsgrundsätze fällt.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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