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Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Gewährung gewerbesteuerlicher Billigkeitsmaßnahmen in Folge gestiegener Energiekosten geäußert. Die Finanzämter sind danach angewiesen über bis zum 31.03.2023 eingehende Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen zeitnah und ohne strenge Nachweisanforderungen zu entscheiden.
Um die wirtschaftlich angespannte Situation der Steuerpflichtigen in Folge der gestiegenen Energiekosten angemessen zu berücksichtigen, bestimmte das BMF mit Schreiben vom 05.10.2022 bereits Billigkeitsmaßnahmen bei der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer (vgl. EY Steuernachrichten vom 06.10.2022).
Mit ihren gleichlautenden Ländererlassen haben sich nun auch die obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer geäußert. Sie führen aus, dass bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags das Finanzamt für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen dürfe. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen habe insbesondere dann zu erfolgen, wenn auch die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst wurden (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Die obersten Finanzbehörden bestimmen, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen bei bis zum 31.03. 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen seien und unter Einbeziehung der aktuellen Umstände zeitnah entschieden werden soll. Darüber hinaus werde im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ermöglicht. Die betreffenden Gemeinden sind bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlung an die Vorgaben der Finanzämter hinsichtlich der (herabgesetzten) Gewerbesteuermessbeträge gebunden. Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind weiterhin grundsätzlich an die Gemeinden zu richten.