Der EuGH hat mit Urteil vom 13.05.2026 (Rs. C‑603/24, Stellantis Portugal) zur Reichweite des Begriffs der „entgeltlichen sonstigen Leistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 MwStSystRL Stellung genommen.
Ausgangspunkt war ein konzerninternes Verrechnungspreissystem, bei dem die Vertriebsgesellschaft Fahrzeuge von konzernzugehörigen Herstellern erwarb und diese an unabhängige Vertragshändler weiterverkaufte. Zur Sicherstellung einer vorab definierten Zielmarge sah eine konzernweite Vereinbarung vor, dass die Verrechnungspreise der Fahrzeuge periodisch um die tatsächlich angefallen Kosten, insbesondere Garantie-, Reparatur- und Vertriebskosten, sowie den vorgesehenen Gewinn angepasst wurden. Die Anpassungen erfolgten durch Gutschriften oder Lastschriften der Hersteller an die Vertriebsgesellschaft. Die Finanzverwaltung qualifizierte diese nachträglichen Preisanpassungen als Entgelt für mehrwertsteuerpflichtige Reparaturleistungen der Vertriebsgesellschaft an die Hersteller.
Der EuGH folgte dieser Sichtweise nicht. Nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. auch EuGH-Urteil vom 04.09.2025, Rs. „Arcomet Towercranes“, C-726/23, vgl. EY-Steuernachricht vom 11.09.2025) setzt eine steuerbare sonstige Leistung voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der auf einem Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Leistungspflichten beruht und in dem die Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für eine individualisierbare Leistung darstellt.
Ein solches Rechtsverhältnis sah der EuGH hier nicht. Die konzerninterne Vereinbarung beschränkte sich auf die Festlegung und nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreise zur Sicherung einer Zielmarge. Eine Verpflichtung der Vertriebsgesellschaft, gegenüber den Herstellern Reparaturleistungen zu erbringen, ließ sich weder der Vereinbarung noch den Umständen entnehmen. Zudem waren die Reparaturkosten lediglich einer von mehreren Parametern der Margenberechnung. Die Preisadjustierungen konnten sowohl zu Gutschriften als auch zu Belastungen führen und gewährleisteten keinen vollständigen Ausgleich einzelner Aufwendungen.
Mangels eines hinreichend direkten Zusammenhangs stellten die Verrechnungspreisanpassungen daher grundsätzlich keine Gegenleistung für eine mehrwertsteuerpflichtige sonstige Leistung dar. Etwas anderes könne nur gelten, wenn im Einzelfall ein gesondertes Rechtsverhältnis mit klaren gegenseitigen Leistungspflichten und einer eindeutig zuordenbaren Vergütung bestehe.
Ergänzend weist der EuGH darauf hin, dass die Anpassungen gegebenenfalls als nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage der Fahrzeuglieferungen zu prüfen seien, was den nationalen Behörden anhand der mehrwertsteuerlichen Korrekturvorschriften obliege.
Im Gegensatz zur „Arcomet Towercranes“-Entscheidung zeigt dieses Urteil, dass nicht jede kostenbasierte Preisadjustierung automatisch als Entgelt für eine steuerbare Leistung zu qualifizieren ist. Betroffene Unternehmen sollten ihre Verrechnungspreisvereinbarungen und internen Abrechnungsmechanismen daraufhin überprüfen, ob sie klar als Preisbestandteile ausgestaltet sind und keine eigenständigen Leistungsaustauschverhältnisse begründen. Allgemeingültige pauschale Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung sind nicht möglich. Es kommt auf den Einzelfall an und die Betroffenen sollten ihr Verständnis nachvollziehbar dokumentieren. Das ist wie so häufig die Lehre auch aus dieser EuGH-Entscheidung.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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