Der EuGH äußert sich in einem Urteil zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Verrechnungspreisanpassungen. Diese können Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen, sodass Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlungen zu berechnen ist. Das Urteil ist insbesondere relevant für Steuerpflichtige mit Verrechnungspreissystemen, die auf so genannten „Jahresendanpassungen“ basieren, bei denen der Gewinn zum Jahresende durch eine Ausgleichszahlung am Jahresende auf eine Zielmarge oder Zielbandbreite ausgesteuert wird.
Laut EuGH können konzerninterne Ausgleichszahlungen, die nach der transactional net margin method (TNMM) der OECD-Verrechnungspreisleitlinien berechnet werden, Gegenleistungen für umsatzsteuerbare Leistungen sein (EuGH-Urteil vom 04.09.2025, C-726/23). Voraussetzung ist ein Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Gesellschaften, in dem die Gesellschaft, die die Ausgleichszahlung erhält, hierfür eine Leistung an die zahlende Gesellschaft erbracht hat. Auch wenn die Vergütung variabel ist und an die erzielte Gewinnmarge anknüpft, steht dies laut EuGH der Annahme eines steuerbaren Entgelts nicht entgegen. Ebenso wenig stehe es der Umsatzsteuerbarkeit entgegen, wenn im Rahmen bestimmter Gewinnmargen keine oder gar Ausgleichszahlungen in umgekehrter Richtung zu leisten sind.
Nicht entschieden hat der EuGH, wie eine „umgekehrte“ Ausgleichszahlung zu behandeln ist, die die leistende Gesellschaft an die Leistungsempfängerin zahlt, z.B. wenn das Ergebnis der Gesellschaft aus Verrechnungspreissicht zu hoch ist und die negative Ausgleichszahlung zum Jahresende notwendig wird, um die vereinbarte Zielmarge zu erreichen oder auch wenn Verluste der Leistungsempfängerin bestimmte Grenzen übersteigen.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs führt der EuGH aus, dass die Finanzverwaltung neben der Rechnung durchaus zusätzliche Nachweise verlangen kann. Die Anforderung zusätzlicher Nachweise muss aber notwendig und verhältnismäßig sein. Die Finanzverwaltung darf nicht verlangen, dass die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der eingekauften Eingangsleistung für die eigenen Ausgangsleistungen nachgewiesen wird.
In der Praxis führt die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreis-Ausgleichszahlungen immer wieder zu Fragen und Streit mit der Finanzverwaltung. Besonders kritisch sind hier Sachverhalte, bei denen die Ausgleichszahlung aggregiert für mehrere Geschäftsbeziehungen geleistet wird, die gegebenenfalls unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Die Frage des Vorsteuerabzugs und dessen (formaler) Voraussetzungen führt ebenfalls oft zu Auseinandersetzung. Auch das vorliegende Urteil bringt hier keine weitere Klarheit. Es bleibt offen, wie die Finanzverwaltung das Urteil interpretieren wird und und ob sie gegebenenfalls Hinweise hierzu veröffentlicht. Steuerpflichtigen ist dringend zu empfehlen, ihre konzerninternen Verträge und das Vorgehen bei Verrechnungspreisausgleichszahlungen aus umsatzsteuerlicher Sicht zu überprüfen und die Dokumentation gezielt zu ergänzen, insbesondere dort, wo ein direkter Leistungsbezug besteht und der Vorsteuerabzug betroffen ist.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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