Nachdem der Gesetzgeber Änderungen bei der Bekanntgabe der Steuerverwaltungsakten und bei der elektronischen Kommunikation vorgenommen hat, passt die Finanzverwaltung nun ihren Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an.
Die Anpassungen berücksichtigen die Verlängerung der gesetzlichen Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage, die der Gesetzgeber mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.07.2024) u.a. in der Abgabenordnung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a, § 122a Abs. 4 Satz 1 und § 123 Satz 2 AO) und im Verwaltungszustellungsgesetz (§ 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 7 Satz 2 und § 5a Abs. 4 Satz 1 VwZG) vorgenommen hat. Diese sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Weiter regiert die Finanzverwaltung auf die durch das Jahressteuergesetz 2024 (vgl. EY-Steuernachricht vom 05.12.2024) ergänzte Zugangsbeschränkung für die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F.). Danach ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach grundsätzlich nicht mehr zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht. Dazu führt das BMF im AEAO nun aus, das elektronische Nachrichten und Dokumente, die entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 AO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach an eine Finanzbehörde übermittelt wurden, mangels Zugangseröffnung nicht als zugegangen gelten. Sie können insbesondere keine Antrags- oder Einspruchsfrist wahren (vgl. AEAO zu § 87a AO Nr. 2.1 n.F.). Ein nach § 87a Abs. 1 Satz 1 und 2 AO zulässigerweise übermitteltes, für den Empfänger aber nicht bearbeitbares Dokument ist laut BMF nicht i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 3 AO zugegangen und löst somit noch keine Rechtsfolgen (z.B. die Wahrung einer Antrags- oder Rechtsbehelfsfrist oder das Wirksamwerden eines Verwaltungsakts) aus (vgl. AEAO zu § 87a AO Nr. 2.3 Satz 1 n.F.).
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