Die Zustellung von Paketen innerhalb Österreichs im Rahmen von Online-Bestellungen bei großen Versandhändlern soll zukünftig einer Paketsteuer i.H.v. 2 Euro pro Paket bzw. Bestellung unterliegen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Gesetzesentwurf vom 11.05.2026.
Von der neuen Abgabe erfasst sein soll die Zustellung von Bestellungen bzw. Paketen an Nichtunternehmer oder gleichgestellte Abnehmer im Inland, wenn diese aufgrund einer Bestellung im Rahmen eines Fernabsatzvertrages (z.B. Online‑, Telefon‑ oder Katalogbestellungen) bei einem großen Versandhändler erfolgt, während „Click‑and‑Collect“ explizit ausgenommen ist. Von wo die Waren versendet werden, soll in diesem Zusammenhang unerheblich sein. Nicht erfasst sein sollen demgegenüber beispielsweise B2B-Geschäfte oder Lieferbestellungen, die vor Ort im Geschäft eines Händlers aufgegeben werden.
Versandhändler sollen der Steuer unterfallen, sofern ihr Jahresumsatz aus dem Versandhandel 100 Mio. Euro übersteigt. Zu diesem Jahresumsatz soll auch der Umsatz hinzugerechnet werden, den Dritte auf einer durch den Versandhändler betriebenen Plattform erzielen. Hierbei kommt es zugleich zu einer Plattformfiktion („deemed supplier“), bei der der Versandhändler zum Steuerschuldner für diese Zustellung wird, unabhängig von der Ansässigkeit des tatsächlichen Verkäufers.
Die Steuerschuld entsteht bereits mit Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz und kann nach erfolgter Zustellung nicht mehr entfallen. Die neue Steuer soll laut dem Entwurf bereits erstmal für Zustellungen anfallen, für welche die Steuerschuld nach dem 30.09.2026 entsteht. Für Versandhändler aus Drittstaaten dürfte diese Neuregelung regelmäßig neben dem ab 01.06.2026 geltenden EU-Pauschalzoll auf kleine Pakete anfallen (vgl. EY-Steuernachricht vom 19.02.2026).
Betroffene Versandhändler sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um eine fristgerechte und korrekte Umsetzung der Paketsteuer sicherzustellen.