Pensionsrückstellungen: Finanzverwaltung weist Einsprüche zum Rechnungszinsfuß zurück

Verwandte Themen

Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen reagiert die Finanzverwaltung nun verfahrensrechtlich. Eine Allgemeinverfügung vom 18.03.2026 weist anhängige Einsprüche gegen den Rechnungszinsfuß von 6 Prozent nach § 6a EStG zurück. 

Rückstellungen sind nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. EStG) grundsätzlich auch steuerlich zu berücksichtigen. Für Pensionsrückstellungen gelten jedoch mit § 6a EStG besondere, vom Handelsrecht abweichende Bewertungsvorschriften. Danach ist bei der Ermittlung des Teilwerts zwingend ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). 

Die Verfassungsmäßigkeit dieses starren Zinssatzes wird seit einiger Zeit diskutiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein vergleichbarer Zinssatz im Bereich der Verzinsung von Steueransprüchen nach der Abgabenordnung (§§ 233a, 238 AO a.F.) vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden ist.   

Vor diesem Hintergrund haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 18.03.2026 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach werden alle am Stichtag anhängigen und zulässigen Einsprüche zurückgewiesen, soweit damit geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß von 6 Prozent bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG sei verfassungswidrig. 

Die Zurückweisung betrifft Einsprüche gegen 

  • Festsetzungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, 
  • gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG, 
  • Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags, 
  • gesonderte und ggf. einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, 
  • sowie Bescheide, mit denen die Änderung solcher Festsetzungen oder Feststellungen abgelehnt wurde. 

Gleiches gilt für am 18.03.2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Aufhebungs- oder Änderungsanträge, soweit sie auf dieselbe verfassungsrechtliche Argumentation gestützt sind. 

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 367 Abs. 2b AO sowie § 172 Abs. 3 AO. Diese Vorschriften ermöglichen es der Finanzverwaltung, anhängige Einsprüche bzw. Aufhebungs- oder Änderungsanträge durch Allgemeinverfügung zurückzuweisen, wenn sie eine Rechtsfrage betreffen, die durch den EuGH, das Bundesverfassungsgericht oder den BFH bereits entschieden wurde und dem Begehren nach dem Ausgang dieser Verfahren nicht entsprochen werden kann. 

Mit Beschluss vom 28.07.2023 hatte das Bundesverfassungsgericht zuvor eine Richtervorlage des FG Köln zur Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes von 6 Prozent als unzulässig verworfen. Das BVerfG sah insbesondere die Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als nicht hinreichend substantiiert an. Die Richter betonten zudem, dass die zur Verzinsung nach der AO ergangene Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf § 6a EStG übertragbar sei (vgl. Steuernachrichten vom 25.08.2023). 

Mit Beschluss vom 21.02.2025 hob das BVerfG einen Nichtzulassungsbeschluss des BFH auf und führte seine zurückhaltende Handhabung fort. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Inhaltlich äußerte sich das BVerfG jedoch nicht zur Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes selbst (vgl. Steuernachrichten vom 03.04.2025). Das Verfahren wird beim BFH seitdem unter dem neuen Aktenzeichen XI B 19/25 fortgeführt und ist dort erneut anhängig. 

Mit der Allgemeinverfügung zieht die Finanzverwaltung einen verfahrensrechtlichen Schlussstrich unter sämtliche anhängigen Einsprüche und Aufhebungs- oder Änderungsanträge, die ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit des Rechnungszinsfußes von 6 Prozent gestützt sind; eine Einzelfallprüfung erfolgt insoweit nicht. Ein Einspruch gegen die Allgemeinverfügung ist ausgeschlossen, betroffenen Steuerpflichtigen steht allein der Klageweg zum Finanzgericht offen. Materiell-rechtlich bleibt die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes jedoch weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt, sodass eine weitere Rechtsverfolgung nur noch im Klageverfahren möglich ist. 

Der Volltext der Allgemeinverfügung steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. 

Direkt zur Allgemeinverfügung kommen Sie hier.


Motivierte Mitarbeitende

Talente gewinnen, Leistungsträger binden, Performance  steigern – Unternehmen stehen im Wettbewerb um die besten Mitarbeitenden. Anteilsbasierte Vergütungsmodelle machen Sie zum attraktiven Arbeitgeber und setzen zugleich ein Zeichen moderner Unternehmenskultur. Nehmen Sie teil an unserem Workshop zur Mitarbeiterbeteiligung!