Das FG Düsseldorf wies eine auf die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage gerichtete Klage ab und ließ die Revision nicht zu (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2021, 6 K 2321/17 K,G). Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wies der BFH zurück (BFH-Beschluss vom 30.12.2022, XI B 104/21). Zur Begründung führte der BFH an, die Darlegungen der Rechtsfolgen der Verwerfung des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG für alle noch offenen Fälle seien unsubstantiiert.
Das BVerfG hob diesen Nichtzulassungsbeschluss des BFH nun auf (BVerfG-Beschluss vom 21.02.2025, 1 BvR 2267/23). Die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebiete es, die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu überspannen. Das betreffe etwa die Beurteilung der zukünftigen Reaktionen des BVerfG und des Gesetzgebers auf eine verfassungswidrige Norm, also „zu in der Zukunft liegenden Umständen, deren Eintritt ungewiss und zu denen ihr eine belastbare Prognose nicht möglich ist“ (vgl. Rn. 9 ff. des BVerfG-Beschlusses). Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsungsregelungen für (übernommene) Pensionsverpflichtungen selbst äußerte sich das BVerfG nicht.
Nun muss der BFH erneut über die Zulassung der Revision entscheiden. Gestützt wurde die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob der „starre“ Rechnungszinsfuß von 6 Prozent in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
In einem früheren Verfahren hatte das BVerfG eine Richtervorlage des FG Köln zur Verfassungswidrigkeit des Abzinsungssatzes für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG im Hinblick auf die unsubstantiierte Darlegung des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG abgewiesen (BVerfG-Beschluss vom 28.07.2023, 2 BvL 22/17). Mit der nun folgenden (erneuten) Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH bleibt abzuwarten, ob sich der BFH und ggf. das BVerfG u.a. nun zur Frage der Abzinsung nach § 6a EStG positionieren können.
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