Unterschiedliche Umsatzsteuersätze: Aufteilen oder nicht?

Verwandte Themen

Grundsätzlich folgen Nebenleistungen dem umsatzsteuerlichen Schicksal der Hauptleistung. Das bedeutet unter anderem, dass sie auch nur einen einheitlichen Umsatzsteuersatz haben können. Davon abgesehen sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz aber Aufteilungsgebote vor, wie etwa bei Beherbergungsleistungen. Der EuGH hat dieses Aufteilungsgebot nun bestätigt. Die Aufteilung hat nicht nur Bedeutung für den Leistenden, sondern auch für nahezu alle (anderen) Unternehmen. 

Mit drei Vorlagebeschlüssen ließ der BFH vom EuGH klären, ob das deutsche gesetzliche Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unionsrechtskonform ist. Nach deren Satz 1 unterliegen kurzfristige Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz, während Satz 2 Leistungen von dieser Privilegierung ausnimmt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie im Gesamtpreis enthalten sind. Hintergrund ist, dass Hotels Leistungen wie Frühstück, WLAN, Parkplatz oder Wellness typischerweise gemeinsam mit der Übernachtung anbieten. Die Frage war daher, ob das Unionsrecht zulässt, dass diese zusätzlichen Komponenten tatsächlich isoliert dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, obwohl sie als Nebenleistung grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent der Hauptleistung (Übernachtung) unterliegen müssten. (EY-Steuernachricht vom 13.06.2024). 

Der EuGH bejahte dies (Urteil vom 05.03.2026, C-409/24 bis C-411/24). Mitgliedstaaten dürften einen ermäßigten Steuersatz selektiv innerhalb einer einheitlichen Leistung anwenden, wenn der nationale Gesetzgeber die Steuerermäßigung auf konkrete und spezifische Aspekte der Leistung (hier Beherbergung) beschränkt und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Im Unterschied zum Urteil Stadion Amsterdam (vom 18.01.2018, C-463/16), wonach eine wirtschaftlich einheitliche Leistung hinsichtlich des anwendbaren Steuersatzes nicht in unterschiedliche steuerliche Bestandteile aufgespalten werden dürfe, hebt der EuGH nun hervor, dass diese Grundsätze für die Frage der Steuersatzermäßigung nicht maßgeblich sind, sobald der Mitgliedstaat seine Befugnis, den ermäßigten Steuersatz nach Art. 98 MwStSystRL auf konkrete und spezifische Aspekte einer (einheitlichen) Leistung in seiner Gesetzgebung ausgeübt hat.  

Die EuGH-Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für Hotels und Beherbergungsunternehmen, die solche Umsätze erbringen. Es betrifft auch alle anderen Unternehmen, die solche Leistungen, insbesondere bei den Reisekosten der Mitarbeiter, beziehen. Diese müssen insofern darauf achten, bei dem Vorsteuerabzug die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze richtig in den ERP-Systemen zu schlüsseln. 

Nun bleibt abzuwarten, wie der BFH das EuGH-Urteil umsetzen wird.  

Von diesem Urteil abzugrenzen ist die Entscheidung des EuGH zur umsatzsteuerfreien Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (EuGH-Urteil vom 04.05.2023, C-516/21). Laut EuGH (und ihm folgend der BFH) ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zu der Hauptleistung (Vermietung eines Gebäudes) umsatzsteuerlich so einzuordnen wie die Hauptleistung (vgl. EY-Steuernachricht vom 07.09.2023). Diese Rechtsprechung will auch das BMF übernehmen (vgl. zum Entwurf eines BMF-Schreibens EY-Steuernachricht vom 27.11.2025). 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf EUR-lex zur Verfügung.

Direkt zum EuGH-Urteil kommen Sie hier.