Die Verrechnungspreisleitlinien der OECD (Transfer Pricing Guidelines) dienen als Orientierung für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes („arm’s length principle“) bei grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. Kapitel VII enthält hierzu die Grundsätze für konzerninterne Dienstleistungen. Ein von der OECD am 01.06.2026 veröffentlichter Diskussionsentwurf sieht nun eine grundlegende Überarbeitung dieses Abschnitts vor (Konsultationspapier). Damit soll eine Korrespondenz mit den Grundprinzipien der Kapitel 1 bis 3 sichergestellt und die Handhabung in der Praxis verbessert werden. Auch wenn die OECD betont, dass die Überarbeitung die allgemeinen Grundsätze zur verrechnungspreislichen Behandlung konzerninterner Dienstleistungen nicht ändern soll, enthält der Entwurf materiell bedeutsame Präzisierungen. Insbesondere die stärkere Verankerung der „accurate delineation“, die weiterentwickelte Anwendung des Benefit Tests, die detailliertere Behandlung von Pass-through-Kosten sowie erweiterte Dokumentationsanforderungen dürften die praktische Prüfung und Dokumentation konzerninterner Dienstleistungen spürbar beeinflussen.
Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf folgende Punkte:
Abgrenzung von Dienstleistungen
Das Konsultationspapier stellt die präzise Abgrenzung konzerninterner Dienstleistungen in den Mittelpunkt und betont die Bedeutung einer umfassenden Sachverhaltsaufnahme bzw. Funktions- und Risikoanalyse, um die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zu ermitteln. Entscheidend sei dabei zu identifizieren wer welche Funktionen erbringt, Vermögensgegenstände einsetzt und Risiken übernimmt. Ein bloßer Vertrag oder Zahlungsfluss reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Dienstleistung zu begründen.
Besonders umfangreiche Ergänzungen sieht das Konsultationspapier bei dem sogenannten Benefit Test vor. Insbesondere soll in der Aktualisierung des Kapitel VII klargestellt werden, dass der Benefit Test Teil der präzisen Abgrenzung der konzerninternen Dienstleistungstransaktion ist und definiert ob und inwiefern Dienstleistungen an verbundenen Unternehmen herausbelastet werden dürfen. Der Benefit Test bestimmt nicht die Höhe der Dienstleistungsverrechnung.
Zur Beurteilung, ob eine Dienstleistung den Benefit Test erfüllt, werden insbesondere folgende Gesichtspunkte hervorgehoben:
- Ein Nutzen liegt vor, wenn durch die Tätigkeit eines anderen Konzernunternehmens ein wirtschaftlicher oder kommerzieller Wert für ein oder mehrere verbundene Unternehmen entsteht.
- Der Nutzen kann während oder nach dem Zeitraum realisiert werden, in dem die Tätigkeit erbracht wird.
- Der Nutzen sollte zum Zeitpunkt der Transaktion identifizierbar und erwartbar sein sowie hinreichend ermittelbar sein, um mit dem Verhalten unabhängiger Dritter vergleichbar zu sein.
- Der Nutzen muss zum Zeitpunkt der Transaktion tatsächlich möglich und erwartbar sein, auch wenn sein Eintritt nicht garantiert sein muss.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die präzise Abgrenzung ergeben kann, dass zwischen verbundenen Unternehmen mehrere Arten konzerninterner Dienstleistungen vorliegen. Zudem können solche Dienstleistungen mit anderen verbundenen Transaktionen verknüpft sein. In diesem Zusammenhang wird auf die Grundsätze zur Aggregation und Segmentierung von Transaktionen in Kapitel III sowie auf Kapitel VI verwiesen.
Besonders hervorzuheben ist, dass der Benefit Test ausdrücklich als Teil der präzisen Abgrenzung der konzerninternen Transaktion verstanden wird und klar von der Frage der fremdüblichen Vergütung zu trennen ist. Positiv ist dabei, dass ein erwarteter Nutzen grundsätzlich ausreichen kann, auch wenn sich dieser im Nachhinein nicht realisiert. Gleichzeitig erhöht sich damit jedoch der Bedarf an belastbarer ex-ante-Dokumentation zum erwarteten Nutzen auf Ebene des jeweiligen Leistungsempfängers.
Fremdübliche Vergütung
Der überarbeitete Abschnitt zur Ermittlung der fremdüblichen Vergütung konkretisiert die Auswahl und Anwendung geeigneter Verrechnungspreismethoden für konzerninterne Dienstleistungen.
Zentral ist dabei, dass die Dienstleistung zunächst sauber abgegrenzt werden muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vergütung die tatsächlich ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögensgegenstände und übernommenen Risiken des Dienstleisters angemessen widerspiegelt. Das Konsultationspapier unterscheidet klar zwischen direkten und indirekten Verrechnungsansätzen und erläutert, in welchen Fällen welcher Ansatz sachgerecht ist sowie wie Kosten zugeordnet und mit einem Aufschlag versehen werden sollten, um den Fremdvergleichsgrundsatz zu erfüllen.
Im Vergleich zu den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 enthält der Abschnitt deutlich detailliertere Vorgaben zur Kostenallokation. Insbesondere wird die Behandlung von direkten, indirekten und operativen Kosten im Rahmen von kostenbasierten Methoden wie Cost Plus und TNMM weiter präzisiert.
Zudem wird betont, dass konzerninterne Dienstleistungen ein breites Spektrum umfassen können – von standardisierten Routinedienstleistungen bis hin zu komplexen, stark in die Wertschöpfungskette integrierten Dienstleistungen. Für letztere kann auch die Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode (profit split method) sachgerecht sein.
Neu akzentuiert wird die Abgrenzung von durchlaufenden Kosten (pass-through costs) gegenüber kostenbasiert zu vergütenden Dienstleistungen. Danach spricht vieles gegen einen Gewinnaufschlag, wenn eine Konzerngesellschaft lediglich als Zahlstelle oder Intermediär tätig wird. Soweit jedoch eigene wertschöpfende Funktionen hinzutreten, kann hingegen ein Aufschlag erforderlich sein. Unternehmen sollten daher insbesondere ihre Kostenstrukturen und die Abgrenzung zwischen durchlaufenden und aufschlagsfähigen Kosten kritisch überprüfen. Die neuen Beispiele der OECD verdeutlichen, dass echte „Pass-through“-Konstellationen deutlich restriktiver verstanden werden und bereits geringfügige wertschöpfende Tätigkeiten (z. B. Koordination, Auswahl oder Steuerung externer Leistungen) dazu führen können, dass bislang teils ohne Aufschlag weiterbelastete Kosten künftig als vergütungspflichtige Dienstleistungen mit Gewinnaufschlag einzuordnen sind.
Schließlich fordert das Konsultationspapier ausdrücklich zur Stellungnahme zu spezifischen Fragestellungen auf, insbesondere zur Ausgestaltung von Allokationsschlüsseln sowie zur Behandlung aktienbasierter Vergütungen im Kontext konzerninterner Dienstleistungen, einschließlich deren Zeitpunkt, bilanzieller Erfassung und Bewertung.
Dokumentation
Die Dokumentationsanforderungen werden präzisiert, ohne jedoch einen verbindlichen Mindeststandard oder eine Checkliste vorzugeben. Umfang und Detailtiefe sollen weiterhin vom konkreten Einzelfall sowie von Wesentlichkeit und Art der Dienstleistung abhängen.
Zentral ist der Nachweis des Benefit Tests durch zeitnahe und belastbare Unterlagen. Hierzu zählen insbesondere die Darstellung des erwarteten Nutzens sowie – falls dieser nicht eintritt – eine nachvollziehbare Begründung und entsprechende unternehmerische Entscheidungen.
Ferner hebt das Konsultationspapier hervor, dass es wichtig sei,
- darzulegen, wie die Kostenbasis gebildet wurde,
- direkte, indirekte und operative Kosten (tatsächlich, budgetiert oder standardisiert) anhand geeigneter Belegdokumente voneinander abzugrenzen und
- eine Aufschlüsselung von durchlaufenden Kosten (pass-through) gegenüber Kosten mit Gewinnaufschlag bereitzustellen.
Daraus ergeben sich folgende praktische Implikationen für Unternehmen:
- Überprüfung bestehender Intra-Group-Service-Modelle im Lichte der „accurate delineation“ und des empfängerbezogenen Benefit Tests.
- Schärfung der Abgrenzung zwischen shareholder/stewardship activities, duplicative services und vergütungspflichtigen Dienstleistungen.
- Analyse der Kostenbasis, insbesondere klare Trennung von pass-through-Kosten und aufschlagsfähigen Kosten.
- Ausbau zeitnaher und belastbarer Dokumentation zum erwarteten Nutzen, zu Allokationsschlüsseln und zur tatsächlichen Leistungserbringung.
Low-value adding services
Die Regelungen zu geringwertschöpfenden konzerninternen Dienstleistungen bleiben im Wesentlichen unverändert und entsprechen weiterhin den bestehenden OECD-Leitlinien. Anpassungen beschränken sich im Wesentlichen auf redaktionelle Klarstellungen und Verweise. Damit bleibt der etablierte vereinfachte Ansatz für standardisierte, unterstützende Dienstleistungen bestehen, der insbesondere auf eine pragmatische Handhabung dieser häufig vorkommenden Leistungsbeziehungen abzielt.
Ausblick
Die OECD bittet die Öffentlichkeit bis zum 22.07.2026 um Stellungnahme zum Entwurf und den darin enthaltenen Fragestellungen. Im November soll eine Konferenz in Paris stattfinden, auf der Ergebnisse der Konsultation erörtert werden.
Direkt zum Diskussionsentwurf kommen Sie hier.