Der Lebenszyklus eines Unternehmens muss nicht zwangsläufig ein langer sein. Es gibt eine Reihe von Umständen, weshalb eine Gesellschaft ihren Geschäftszweck nicht länger verfolgt und ihre Tätigkeit einstellt. Häufig wird die Gesellschaft dann im Rahmen einer Liquidation abgewickelt. Dabei kommt dem Liquidator eine entscheidende Rolle zu.
Wenn leere Hüllen übrig bleiben
Oft sind es Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe, bei denen Geschäftsbereiche verlagert werden und am Ende sogenannte Restanten übrig bleiben, die nach Übertragung ihres Geschäftsbetriebs als leere Hüllen fortbestehen. Gleiches gilt für unternehmerische Entscheidungen zur Stilllegung von Geschäftsbereichen: Hierbei wird bei den betroffenen (Gruppen-)Gesellschaften der Geschäftsbetrieb entweder umgehend oder nach kontrolliertem Auslaufen der Produktion beendet. Danach verbleiben diese Gesellschaften als leere Hüllen. Da allein die Administration dieser Restanten häufig nicht unerhebliche Kosten verursacht, stellt sich nahezu zwangsläufig die Frage, ob der Erhalt einer solchen Gesellschaft oder die Beendigung sinnvoller ist. Die Beendigung erfolgt zumeist im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft oder ihrer Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger.
Sperrjahr kein Hindernis
Obwohl es auf den ersten Blick im Hinblick auf den Ablauf des zwingend erforderlichen Sperrjahres als zeitintensives Verfahren angesehen wird, ist das Liquidationsverfahren vielfach der präferierte Rechtsweg für die Beendigung einer Gesellschaft. So können bei einer Liquidation u. a. mögliche Nachhaftungsprobleme oder Risiken eines eventuellen Betriebsübergangs vermieden werden. Auch führt das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr – wenn überhaupt – meist nur zu unerheblichen Verzögerungen des Liquidationsprozesses. So erfordern insbesondere die bereits während des Sperrjahres erfolgenden und zumeist zeitintensiven steuerlichen Abschlussarbeiten eine Zeitspanne, die sich in der Regel über den Ablauf des Sperrjahres hinauszieht. Für die überwiegende Anzahl Verfahren ist die gesetzliche Mindestverfahrensdauer daher irrelevant. Für die wenigen sonstigen ist die zeitliche Verzögerung meist nur marginal.