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Was Energieversorger bei Preisänderungen rechtlich beachten müssen

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Versorger müssen Preiserhöhungen transparent kommunizieren, sonst sind sie nichtig, so der Bundesgerichtshof (BGH). Das Urteil betrifft auch andere Branchen.


Überblick

  • Der BGH verlangt, dass Energieversorger Preiserhöhungen klar, verständlich und nachvollziehbar begründen, sonst sind sie unwirksam.
  • Unternehmen müssen Anlass, Grundlage und Umfang jeder Preisänderung transparent mitteilen und Kunden eindeutig informieren.
  • Fehlende Transparenz kann Rückzahlungsansprüche auslösen und hat zudem aufsichts- und wettbewerbsrechtliche Folgen.

Einseitige Preiserhöhungen bei Strom- und Gaslieferverträgen sind nur wirksam, wenn sie nachvollziehbar begründet und klar kommuniziert werden. Die Unternehmen sind selbst in Zeiten einer akuten Energiekrise nicht von der Verpflichtung befreit, ihren Kunden Preisanpassungen transparent offenzulegen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht über die Energiewirtschaft hinaus und betrifft auch weitere regulierte Märkte wie Telekommunikation oder das Finanz- und Versicherungswesen (BGH-Urteil vom 21.10.2025, Az. EnZR 97/23). Empfehlenswert ist eine klare, auch für Nichtjuristen verständliche Begründung, die Beschaffungs-, Netzentgelt- oder Umlagenanteile benennt und den zeitlichen Zusammenhang erläutert.

Der Fall

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die „immergrün“-Marke der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG). Das Unternehmen hatte vor dem Hintergrund der bereits 2021 einsetzenden Energiepreiskrise Preissteigerungen bei Gas und Strom mitgeteilt – teils per E-Mail, teils per Brief – und die Anpassungen mit allgemeinen Hinweisen auf „operative Gründe“ oder „gestiegene Großhandelspreise“ erklärt. In einzelnen Fällen wurden zugleich kurzfristige Lieferunterbrechungen angekündigt. Die Bundesnetzagentur griff frühzeitig ein und untersagte die unzulässige Praxis per Beschluss. Die Verbraucherzentrale NRW machte daraufhin Unterlassungs-, Auskunfts- und Berichtigungsansprüche geltend und erhielt vor dem Landgericht Köln, dem Oberlandesgericht Düsseldorf und nun auch vor dem BGH weitgehend Recht.

Abb.: Erdgaspreise für Haushalte in Deutschland 
Durchschnittspreise für Strom und Gas inkl. Steuern, Abgaben, Umlagen; in EUR/kWh

Grafik: Erdgaspreise für Haushalte in Deutschland

Keine läppischen Formalien

Der BGH knüpft die Wirksamkeit einseitiger Preisanpassungen eng an die Erfüllung der Informationspflichten aus § 41 EnWG. Danach muss ein Energieversorger seine Kundinnen und Kunden rechtzeitig, unmittelbar und in klarer, verständlicher Weise über den Anlass, die rechtliche Grundlage und den Umfang einer Preisänderung informieren und zugleich auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinweisen. Diese Pflichten sind keine bloßen Formalien, sondern Ausdruck des Verbraucherschutzes und zugleich Voraussetzung für Markttransparenz. Besonderes Gewicht legt der BGH auf den Begriff „Anlass“. Gemeint ist nicht eine abstrakte Marktlage. Der Senat verlangt eine nachvollziehbare Verbindung zwischen tatsächlicher Kostenentwicklung und vertraglicher Preisanpassungsklausel.

Klare Kommunikation

Die Informationspflicht betrifft nicht nur den Inhalt, sondern auch die Form der Mitteilung. Eine Preisänderung darf nicht versteckt oder beiläufig mitgeteilt werden. Die bloße Ablage einer Nachricht im Online-Postfach erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht, solange nicht zugleich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass dort eine Preisanpassung abrufbar ist. Ebenso wenig reicht ein E-Mail-Betreff mit gemischtem oder neutralem Inhalt („Informationen zu Ihrem Vertrag“) aus. Die Mitteilung muss unmissverständlich darauf hinweisen, dass eine Preisänderung erfolgt.

Rückzahlungen

Erfüllt ein Energieversorger die genannten Anforderungen nicht, ist die Preisanpassung unwirksam. Die erhöhten Preise dürfen weder berechnet noch vereinnahmt werden. Automatische Rückzahlungen ordnet der BGH jedoch nicht an. Stattdessen verpflichtet er die Versorger, betroffene Kundinnen und Kunden durch Berichtigungsschreiben darüber zu informieren, dass die angekündigte Preisänderung keine Wirkung entfaltet. Auf dieser Grundlage können Letztverbraucher, also Privatpersonen und Unternehmen, die Energie für ihren Eigenbedarf kaufen, Rückzahlungen verlangen und – falls erforderlich – gerichtlich durchsetzen.

Bundesnetzagentur

Darüber hinaus befasst sich der Senat mit der aufsichtsrechtlichen Dimension. Eine bestandskräftige und mit Zwangsgeldandrohung versehene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur kann die sogenannte Begehungsgefahr beseitigen, wenn sich der Versorger ausdrücklich darauf beruft. Der BGH misst der Entscheidung der Behörde damit eine quasigerichtliche Vorwirkung zu: Aufsichtsrecht und Zivilrecht greifen ineinander, was für Compliance- und Risikosteuerung erhebliche Bedeutung hat.

Aggressive Handlungen

Schließlich enthält das Urteil eine wettbewerbsrechtliche Komponente. Der BGH ordnet bestimmte Verhaltensweisen – etwa die Bestätigung vermeintlicher Sonderkündigungen oder die Androhung von Netzabmeldungen – als aggressive geschäftliche Handlungen im Sinne des § 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Solche Praktiken seien geeignet, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen unter Druck zu setzen, und daher unzulässig. Die Entscheidung unterstreicht damit, dass Transparenz und Fairness nicht nur zivilrechtliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Anforderungen sind.

Einordnung

Für Energieversorger hat das Urteil erhebliche praktische Relevanz. Preisänderungen dürfen nur noch auf klarer vertraglicher Grundlage erfolgen und müssen inhaltlich begründet sowie formell transparent kommuniziert werden. Bestehende Prozesse zur Preisänderung, die auf Sammelmailings, generischen Textbausteinen oder passiven Postfachmitteilungen beruhen, sind zu überprüfen und anzupassen. Jede Preisänderung sollte dokumentiert werden – mit Bezugnahme auf die zugrunde liegende Vertragsklausel und die konkret betroffenen Kostenkomponenten. Zwar verlangt der BGH keine detaillierte Offenlegung der Kalkulation, wohl aber eine nachvollziehbare Darstellung. Schließlich gibt es eine Compliance-Perspektive: Die Vorwirkung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der Bundesnetzagentur und die parallele Anwendung von UWG-Grundsätzen erhöhen die Anforderungen an interne Kontroll- und Freigabeprozesse.



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