… nimmt die Gläubiger in die Pflicht
Mit Zustimmung der Gläubigermehrheit und anschließender gerichtlicher Bestätigung wird der Insolvenzplan rechtskräftig. Danach gelten die vereinbarten Regelungen verbindlich für alle Gläubiger – auch für diejenigen, die dem Plan nicht zugestimmt haben. Auf diese Weise kann ein Unternehmen entschuldet und wirtschaftlich neu aufgestellt werden. Der aus den Forderungsverzichten entstehende Buchgewinn ist gemäß § 3a EStG steuerlich privilegiert und führt nicht zu einer zusätzlichen Steuerlast – ein entscheidender Vorteil, um eine Folgeinsolvenz zu vermeiden.
Gesellschaftsrechtliche Gestaltung bis hin zu M&A
Darüber hinaus erlaubt der Insolvenzplan gesellschaftsrechtliche Maßnahmen. Gesellschafter können sogar gegen ihren Willen enteignet oder ersetzt werden. So lassen sich Eigentums- und Beteiligungsstrukturen an die neue wirtschaftliche Situation anpassen. Teil eines solchen Insolvenzverfahrens kann auch ein strukturierter M&A-Prozess sein. Insbesondere dann, wenn eine Sanierung nicht ausschließlich aus eigener Kraft möglich ist, können Investoren oder strategische Partner gezielt angesprochen und eingebunden werden.
Liquiditätsvorteile und Insolvenzausfallgeld
Die Eigenverwaltung führt in der Regel zu Liquiditätsüberschüssen, da alte Verbindlichkeiten zunächst ruhen und erst im Rahmen des Insolvenzplans quotal bedient werden. Zusätzlich bietet das Insolvenzausfallgeld Entlastung: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bis zu drei Monatsgehälter rückwirkend zum Insolvenzeröffnungstag. Besonders für personalintensive Unternehmen bedeutet das eine erhebliche Liquiditätsschonung und erleichtert die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen.
Das Schutzschirmverfahren – eine besondere Form …
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Ausprägung der Eigenverwaltung. Es setzt bereits in einem frühen Krisenstadium an und dient dazu, die Sanierung unter gerichtlichem Schutz, mittels derselben Sanierungsinstrumente, schneller und „leiser“ umzusetzen. Ein Schutzschirmverfahren kann nur beantragt werden, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, sondern lediglich eine Zahlungsunfähigkeit droht.
… der Eigenverwaltung im Eiltempo
Für das Schutzschirmverfahren ist eine Bescheinigung gemäß § 270d InsO (früher § 270b) erforderlich. Sie muss von einem fachkundigen Dritten – meist einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt mit insolvenzrechtlicher Expertise – ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss bestätigen, dass keine Insolvenzreife vorliegt und dass das Unternehmen sanierungsfähig ist. Im Schutzschirmverfahren besteht die Möglichkeit, den Sachwalter selbst auszuwählen. Zudem schreibt der Gesetzgeber einen klaren zeitlichen Rahmen vor. Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen und der Insolvenzplan zwingend umgesetzt werden. Damit bietet das Schutzschirmverfahren eine straff strukturierte, zeiteffiziente und kontrollierte Form der Unternehmenssanierung. Zudem wird ein Schutzschirmverfahren zunächst nicht veröffentlicht, sodass die Sanierung erst einmal ohne öffentliche Aufmerksamkeit angestoßen werden kann.