Ein Maennliche Techniker zeigt mit der Hand auf etwas während er mit seinem Kollegen spricht

Wie sich Unternehmen durch Eigenverwaltung selbst sanieren können


Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren sind moderne Instrumente im Insolvenzrecht. Sie sind schneller, steigern die Liquidität und sparen Steuern.


Überblick

  • Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren bieten Unternehmen schnelle Sanierungsmöglichkeiten und steigern die Liquidität.
  • Diese Verfahren ermöglichen eine effiziente Restrukturierung und verkürzen die Verfahrensdauer erheblich.
  • Durch gezielte Planung und Vorbereitung können Unternehmen in der Krise erfolgreich fortgeführt werden.

Die anhaltende Wirtschaftskrise setzt Tausende Unternehmen unter Stress. Ein Indikator ist der Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes und aktueller Branchenanalysen erhöhte sich die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen im ersten Halbjahr 2025 um rund 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Besonders betroffen sind mittelständische Unternehmen, deren Geschäftsmodelle unter den gestiegenen Zinsen und Energiekosten wie auch unter geopolitischen und technologischen Veränderungen leiden. Finanziell angeschlagen, aber mit grundsätzlich tragfähigem Geschäftsmodell suchen die Unternehmen nach Sanierungswegen. Hier bieten sich Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren an – als Alternative zur Regelinsolvenz mit der Zielsetzung der Liquidation. Damit wird das Insolvenzrecht nicht länger nur als Abwicklungsinstrument verstanden, sondern auch als Werkzeug zur unternehmerischen Restrukturierung und Fortführung genutzt.

Nach anfänglicher Skepsis auf der Erfolgsspur

Seit der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Jahr 2012 gibt es die Eigenverwaltung im deutschen Insolvenzrecht. Ziel ist es, Unternehmen in der Krise eine Fortführung in eigener Verantwortung zu ermöglichen und damit Sanierungen zu erleichtern, anstatt Betriebe automatisch in die klassische Regelinsolvenz zu führen. Zunächst wurde dieses Instrument jedoch nur zögerlich angenommen. Viele Beteiligte – von Gerichten über Gläubiger bis hin zu den Unternehmern selbst – standen der Eigenverwaltung skeptisch gegenüber und zweifelten an deren praktischer Umsetzbarkeit. Inzwischen hat sich die Eigenverwaltung fest etabliert und gilt heute als anerkanntes, effizientes und vielfach erprobtes Sanierungsinstrument, das in zahlreichen Fällen erfolgreiche Unternehmensfortführungen ermöglicht hat.

Das Grundprinzip

In der Eigenverwaltung bleibt die Verfügungsbefugnis über das Vermögen beim Schuldner selbst. Anders als im Regelinsolvenzverfahren führt also nicht ein Insolvenzverwalter das Unternehmen, sondern die Geschäftsführung bleibt handlungsfähig – unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters. Dieses Verfahren bietet rechtliche und wirtschaftliche Vorteile, insbesondere im Hinblick auf die Restrukturierung von Personal-, Miet- und sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur Regelinsolvenz liegt in der Verfahrensdauer: Während klassische Insolvenzverfahren häufig mehrere Jahre dauern, kann ein Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung oftmals nach sechs bis acht Monaten erfolgreich abgeschlossen werden. Das ermöglicht eine schnelle Rückkehr in den normalen Geschäftsbetrieb und sorgt für Planungssicherheit.

Antrag und Ablauf

Um eine Eigenverwaltung zu beantragen, muss das Unternehmen neben dem Insolvenzantrag zusätzlich einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung stellen. Diesem ist eine sogenannte Eigenverwaltungsplanung beizufügen – eine kurze Beschreibung der geplanten Sanierungsmaßnahmen, die inhaltlich einer Unternehmensplanung entspricht. Sie muss belegen, dass das Unternehmen zumindest für die ersten sechs Monate des Verfahrens durchfinanziert ist.

Vorteile im Personalbereich

Ein wesentlicher Vorteil liegt für das kriselnde Unternehmen im schnelleren und kostengünstigeren Personalabbau. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Kündigungsfristen verkürzt werden, auf maximal drei Monate. Zudem sind Abfindungen auf höchstens 2,5 Monatsgehälter begrenzt. Diese Regelungen ermöglichen eine effiziente Anpassung der Personalstruktur an die wirtschaftliche Realität. Pensionsverpflichtungen, insbesondere von bereits ausgeschiedenen Beschäftigten, müssen künftig nicht mehr vom Unternehmen getragen werden, denn im Insolvenzfall greift regelmäßig die Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins.

Abb.: Beispielhafter Zeitplan für ein Schutzschirmverfahren

Grafik: Beispielhafter Zeitplan für ein Schutzschirmverfahren

Beendigung von Dauerschuldverhältnissen

Langfristige Vertragsverhältnisse können im Rahmen der Eigenverwaltung neu geordnet werden. So lassen sich Dauerschuldverhältnisse unabhängig von ursprünglich vereinbarten Laufzeiten rückwirkend zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beenden. Mietverträge können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Der Insolvenzplan …

Zentrales Element ist der Insolvenzplan, das strategische Sanierungskonzept innerhalb des Insolvenzverfahrens. Er ähnelt einem Vergleichsplan zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern und verfolgt das Ziel, das Unternehmen zu sanieren, anstatt es zu zerschlagen. Der Plan besteht aus einem darstellenden Teil, in dem die wirtschaftliche Ausgangslage, die Ursachen der Krise und die geplanten Sanierungsmaßnahmen beschrieben werden, und einem gestaltenden Teil, in dem die konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Regelungen festgelegt werden. Insbesondere geht es um die Quote, die die Gläubiger auf ihre angemeldete Forderung erhalten, und darum, dass hinsichtlich des übrigen Teils ihrer Forderungen ein Verzicht erklärt werden soll.


Abb.: Beantragte Regelinsolvenzen
Index 2015 = 100

Grafik: Beantragte Regelinsolvenzen


… nimmt die Gläubiger in die Pflicht

Mit Zustimmung der Gläubigermehrheit und anschließender gerichtlicher Bestätigung wird der Insolvenzplan rechtskräftig. Danach gelten die vereinbarten Regelungen verbindlich für alle Gläubiger – auch für diejenigen, die dem Plan nicht zugestimmt haben. Auf diese Weise kann ein Unternehmen entschuldet und wirtschaftlich neu aufgestellt werden. Der aus den Forderungsverzichten entstehende Buchgewinn ist gemäß § 3a EStG steuerlich privilegiert und führt nicht zu einer zusätzlichen Steuerlast – ein entscheidender Vorteil, um eine Folgeinsolvenz zu vermeiden.

Gesellschaftsrechtliche Gestaltung bis hin zu M&A

Darüber hinaus erlaubt der Insolvenzplan gesellschaftsrechtliche Maßnahmen. Gesellschafter können sogar gegen ihren Willen enteignet oder ersetzt werden. So lassen sich Eigentums- und Beteiligungsstrukturen an die neue wirtschaftliche Situation anpassen. Teil eines solchen Insolvenzverfahrens kann auch ein strukturierter M&A-Prozess sein. Insbesondere dann, wenn eine Sanierung nicht ausschließlich aus eigener Kraft möglich ist, können Investoren oder strategische Partner gezielt angesprochen und eingebunden werden.

Liquiditätsvorteile und Insolvenzausfallgeld

Die Eigenverwaltung führt in der Regel zu Liquiditätsüberschüssen, da alte Verbindlichkeiten zunächst ruhen und erst im Rahmen des Insolvenzplans quotal bedient werden. Zusätzlich bietet das Insolvenzausfallgeld Entlastung: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bis zu drei Monatsgehälter rückwirkend zum Insolvenzeröffnungstag. Besonders für personalintensive Unternehmen bedeutet das eine erhebliche Liquiditätsschonung und erleichtert die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen.

Das Schutzschirmverfahren – eine besondere Form …

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Ausprägung der Eigenverwaltung. Es setzt bereits in einem frühen Krisenstadium an und dient dazu, die Sanierung unter gerichtlichem Schutz, mittels derselben Sanierungsinstrumente, schneller und „leiser“ umzusetzen. Ein Schutzschirmverfahren kann nur beantragt werden, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, sondern lediglich eine Zahlungsunfähigkeit droht.

… der Eigenverwaltung im Eiltempo

Für das Schutzschirmverfahren ist eine Bescheinigung gemäß § 270d InsO (früher § 270b) erforderlich. Sie muss von einem fachkundigen Dritten – meist einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt mit insolvenzrechtlicher Expertise – ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss bestätigen, dass keine Insolvenzreife vorliegt und dass das Unternehmen sanierungsfähig ist. Im Schutzschirmverfahren besteht die Möglichkeit, den Sachwalter selbst auszuwählen. Zudem schreibt der Gesetzgeber einen klaren zeitlichen Rahmen vor. Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen und der Insolvenzplan zwingend umgesetzt werden. Damit bietet das Schutzschirmverfahren eine straff strukturierte, zeiteffiziente und kontrollierte Form der Unternehmenssanierung. Zudem wird ein Schutzschirmverfahren zunächst nicht veröffentlicht, sodass die Sanierung erst einmal ohne öffentliche Aufmerksamkeit angestoßen werden kann. 


Wichtig: Frühzeitig vorbereiten!

Der Schlüssel zum Erfolg eines Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahrens liegt in einer frühzeitigen und sorgfältigen Vorbereitung. Nicht nur die Antragstellung erfordert eine gewisse Vorlaufzeit, sondern auch die Konzeption und die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen. Erfahrungsgemäß entscheiden gerade die ersten Wochen über den späteren Verlauf und den Sanierungserfolg. Dann bieten die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren Unternehmen in der Krise eine echte zweite Chance. Sie verbinden rechtliche Gestaltungsspielräume mit steuerlichen Vorteilen, verkürzten Laufzeiten und erheblicher Liquiditätsschonung.



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