Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Wer von den neuen D&O-Versicherungsrisiken betroffen ist

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Ein OLG-Urteil verunsichert Geschäftsführer. Auch Insolvenzverwalter und Gläubiger sind betroffen.


Überblick

  • Die Entscheidung des OLG betrifft nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Insolvenzverwalter und Gläubiger.
  • Das OLG-Urteil könnte die Risikoverteilung in einer Unternehmenskrise grundlegend zu verschieben.
  • Geschäftsführer sollten bis zur Entscheidung des BGH ihre Dokumentations- und Aufklärungspflichten besonders gewissenhaft wahrnehmen.

Diese Entscheidung stellt die Deckungspflicht der D&O-Versicherung für Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführung infrage. Sie betrifft nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Insolvenzverwalter und ihre Erfolgschancen bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Außerdem erhöht sie das Haftungsrisiko für Krisenberater und verschlechtert die Aussichten für Gläubiger. Entsprechend sorgt die betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für erhebliche Unruhe (Urteil vom 5.3.2025, Az.: 7 U 134/23). Das OLG-Urteil hat das Potenzial, die Risikoverteilung in einer Unternehmenskrise grundlegend zu verschieben.

Sachverhalt

In dem Verfahren musste sich der alleinige Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verantworten. Nach Eintritt der Insolvenzreife hatte er trotz erheblicher Forderungsrückstände gegenüber dem Finanzamt weiterhin den Sozialversicherungsträgern und diversen anderen Gläubigern Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet. Der Insolvenzverwalter sah darin eine Pflichtverletzung gegen die Insolvenzordnung und machte Erstattungsansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich geltend. Aufgrund dessen fehlender Liquidität nahm der Insolvenzverwalter auch die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) des Geschäftsführers in Anspruch.

Die Versicherung weigert sich

Die Versicherung verweigerte jedoch die Leistung. Sie verwies darauf, dass die versäumte Insolvenzantragsstellung und die daraus resultierenden Ersatzansprüche auf ein „wissentliches Abweichen vom Gesetz“ zurückgehen, bei dem die D&O-Versicherung nach den üblichen Versicherungsbedingungen nicht greift. Ein solches wissentliches Abweichen wurde im zugrunde liegenden Fall unterstellt, ohne dass dies von der Versicherung bewiesen werden musste

Rechtlicher Hintergrund

Die Rechtsprechung hat bei der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten, also zentraler Leitungsaufgaben eines Geschäftsführers, eine für Versicherer günstige Beweisregel etabliert: Wird eine solche Pflicht verletzt, greift regelmäßig der sogenannte Anscheinsbeweis. Dieser erlaubt es, aus bestimmten feststehenden objektiven Tatsachen auf eine wissentliche Pflichtverletzung zu schließen, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass der subjektive Tatbestand vorlag. Allerdings gilt diese Beweiserleichterung nicht bereits dann, wenn der Versicherer lediglich pauschal eine Kardinalpflichtverletzung behauptet. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt vielmehr eine substanziierte Darlegung der konkreten Umstände, die den Schluss auf eine wissentliche Kardinalpflichtverletzung rechtfertigen.

Urteil

Zurück zum Gerichtsverfahren. In erster Instanz hatte das Landgericht Wiesbaden zunächst das Bestehen des Versicherungsschutzes bejaht (Urteil vom 20.10.2023, Az.: 7 O 2521/20). Das OLG Frankfurt am Main hob dieses Urteil jedoch auf und gab der Versicherung in zweiter Instanz im Hinblick auf ihre Zahlungsverweigerung recht. Die Kernaussage des OLG Frankfurt am Main war, der Geschäftsführer habe gegen eine „elementare berufliche Pflicht“ verstoßen, nämlich gegen die Kardinalpflicht, bei Insolvenzreife sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Wer gegen eine derart grundlegende Pflicht verstoße, handele, so das OLG Frankfurt am Main, im Regelfall wissentlich. Ein Nachweis der inneren Haltung des Geschäftsführers im Einzelfall sei nicht erforderlich. Bereits objektive Umstände, etwa wiederholte Vollstreckungsandrohungen, erhebliche Steuer- und Sozialabgabenrückstände oder die Missachtung von Hinweisen der Finanzbehörden, genügten, um auf eine wissentliche Pflichtverletzung zu schließen.

Ein Pflichtverstoß reicht schon

Das OLG Frankfurt unterscheidet dabei nicht zwischen Krisenbeobachtungs-, Masseerhaltungs- und Insolvenzantragspflichten. Diese Pflichten könnten nicht trennscharf unterschieden werden, denn sie dienten dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen. Verstoße der Geschäftsführer gegen eine dieser Pflichten, so sei zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten indiziert. Mit dieser dogmatischen Erweiterung modifiziert das OLG Frankfurt am Main die vom BGH entwickelte Kardinalpflichtenlehre und schafft so eine erhebliche Erleichterung für den Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung.

Revision beim BGH

Die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: IV ZR 66/25). Dieser wird sich nun mit der Frage beschäftigen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen Pflichtverletzungen in der Unternehmenskrise tatsächlich ohne Weiteres zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen dürfen oder ob nicht vielmehr eine einzelfallbezogene Entscheidung erforderlich bleibt. Für den Fall, dass der BGH die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main bestätigt, obliegt es künftig der Gegenseite, den Gegenbeweis dafür zu führen, dass keine wissentliche Pflichtverletzung vorlag.

Folgen für die Praxis

Aus dem OLG-Urteil folgt, dass die D&O-Deckung entfällt, wenn eine Kardinalpflichtverletzung vorliegt. Dies gilt selbst ohne Nachweis der Wissentlichkeit des Pflichtverstoßes durch eine substanziierte Darlegung der konkreten Umstände, die den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung rechtfertigen. In vielen Fällen werden, wenn der BGH das Urteil bestätigt, Geschäftsleiter persönlich in Anspruch genommen, obwohl die D&O-Versicherung gerade zum Schutz vor solchen Risiken abgeschlossen wird. Die wirtschaftlichen und möglicherweise sozialen Konsequenzen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer können erheblich sein. Im Fall einer persönlichen Inanspruchnahme können diese bis zur Existenzgefährdung reichen.

Abb.: Insolvenzen nach Umsatzgrößenklassen
jeweils 1. Halbjahr
Index: 2018 = 100, Wert 2025 geschätzt

Grafik: Insolvenzen nach Umsatzgroeßenklassen

Schlecht für Gläubiger und Insolvenzverwalter

Wird der D&O-Versicherungsschutz bei einer Verletzung von § 15b InsO versagt, entfällt für Insolvenzverwalter eine zentrale Möglichkeit, Ansprüche gegen die Geschäftsleitung wirtschaftlich durchzusetzen und die Insolvenzmasse anzureichern. Denn Geschäftsführer verfügen häufig nicht über ausreichend Privatvermögen, um die Ansprüche zu erfüllen. Darunter leidet nicht nur die Befriedigungsaussicht der Gläubiger, sondern auch die Vergütung des Insolvenzverwalters.

Auch Berater betroffen

Die Absenkung der Hürden für den Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung durch die Geschäftsleitung betrifft auch Rechtsanwälte und Steuerberater, die Unternehmen in der Krise begleiten. Wird der Geschäftsleitung vorgeworfen, die Insolvenzreife verkannt oder Hinweise auf die Antragspflicht ignoriert zu haben, rückt damit zwangsläufig auch der Krisenberater in den haftungsrechtlichen Fokus. Wenn der D&O-Versicherungsschutz aufgrund einer unterstellten wissentlichen Pflichtverletzung entfällt, steigt das Interesse, neben der Geschäftsleitung mögliche Mitverantwortliche zu identifizieren, insbesondere Krisenberater, die in der Phase vor Eintritt der Insolvenzreife tätig waren. Die Beraterhaftung wird dadurch zwar nicht neu begründet, aber faktisch verschärft.

Co-Autorin: Parwana Jamali




Ausblick

Ausgerechnet die D&O-Versicherung, die eigentlich im Krisenfall Schutz bieten soll, droht entscheidend an Bedeutung zu verlieren. Verliert der Geschäftsleiter seinen Versicherungsschutz, droht ihm die Privatinsolvenz. Die Insolvenzmasse würde in der Regel geschmälert, weshalb die Gläubiger entweder mit einer erheblich verminderten oder sogar mit gar keiner Insolvenzquote rechnen müssen. Auch Krisenberater wären erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt. Das OLG Frankfurt am Main hält mit Verweis auf unterschiedliche Meinungen in der Literatur die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Krisenbeobachtungs-, Insolvenzantrags- und Masseerhaltungspflichten zueinander stehen und ob die Verletzung einer dieser Pflichten Rückschlüsse auf die Verletzung der anderen erlaubt, im Rahmen der Revision für grundlegend klärungsbedürftig. Nun ist der BGH am Zug.

Praxishinweis: Die Entscheidung des OLG mahnt zur Vorsicht, sollte aber nicht zu Panik führen. Geschäftsführer und Krisenberater sollten zumindest bis zur Entscheidung des BGH ihre Dokumentations- und Aufklärungspflichten besonders gewissenhaft wahrnehmen. 



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