Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.

Achtung
Wird die Zahlung dagegen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingebracht, ist es anders: Hier fallen ggf. sowohl bei Ein- als auch bei Auszahlung (hier auf den Ertragsteil) Steuern an. Nach § 3 Nr. 63 EStG gibt es nur relativ geringe Steuerfreibeträge. Allerdings können sich für Beiträge, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, begrenzte zusätzliche Begünstigungen durch Steuerfreiheit oder Pauschalierung der Einkommensteuer ergeben. Zu beachten ist daneben, dass die bAV in der Ein- wie auch in der Auszahlungsphase insbesondere bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Personen zumindest teilweise beitragspflichtig sein kann.
Rentenabschläge prüfen …
Nehmen Mitarbeitende an Freiwilligenprogrammen teil und wechseln sie nicht zu einem anderen Arbeitgeber, hat das Folgen für ihre soziale Absicherung. Beispielsweise können ältere Beschäftigte oft nicht 24 Monate, sondern nur 18 Monate Arbeitslosengeld beziehen, sodass manche doch bereits vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen. Die Folgen: Abschläge in der gesetzlichen Rente und natürlich fehlende Beitragsjahre. Mitarbeitende stellen sich daher zu Recht die Frage, wie hoch am Ende die eigene Rente sein wird und wie Abschläge abgefedert werden können. Die Antwort darauf ist wie so oft: Es kommt darauf an. Aber jedenfalls kennt die gesetzliche Rentenversicherung Ausgleichszahlungen, um eine Minderung der Rentenhöhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme zu vermeiden.
… und ausgleichen
In der Praxis werden häufig Abfindungszahlungen zur Finanzierung herangezogen oder aber der Arbeitgeber beteiligt sich direkt an der Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Der Kauf zusätzlicher Entgeltpunkte, der ab dem 50. Lebensjahr möglich ist, ist seit dem 1. Januar 2025 leider erheblich teurer als zuvor: Der „Kaufpreis“ pro Entgeltpunkt stieg in den alten Bundesländern um 11,3 Prozent und in den neuen sogar um 12,9 Prozent. Die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Zahlungen bleibt ein weiteres zentrales Thema: Während 2024 ein Höchstbetrag von 27.566 Euro für Vorsorgeaufwendungen galt, steigt dieser 2025 auf 29.344 Euro.