BFH zur Umsatzsteuerentstehung bei Ratenzahlungen

Der BFH urteilt zu der umsatzsteuerlichen Steuerentstehung bei Ratenzahlungen und äußert sich dabei auch zu Fragen des Teilleistungsbegriffs.  

Grundsätzlich muss ein Unternehmer die Umsatzsteuer für eine Leistung abführen, wenn sie erbracht ist. Ob der Leistungsempfänger das Entgelt – und damit die Umsatzsteuer – bezahlt hat, ist dabei zunächst unbeachtlich. Wird aber die Forderung des Unternehmers gegen den Leistungsempfänger uneinbringlich, kann der Unternehmer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Bemessungsgrundlage und damit die Umsatzsteuer mindern.

Fraglich ist, ob eine Uneinbringlichkeit nicht nur bei Sachverhalten wie dem Bestreiten der Forderung oder der Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sondern auch im Falle von Stundungen oder Ratenzahlungen. Denn in diesen Fällen kann der Unternehmer seine Forderung jedenfalls über einen bestimmten Zeitraum nicht von dem Leistungsempfänger beitreiben. Für sogenannte, in der Baubranche übliche Sicherungseinbehalte hatte der BFH seinerzeit eine Uneinbringlichkeit bejaht. Der BFH hat mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 01.02.2022 (V R 37/21 (V R 16/19)) aber klargestellt, dass eine vereinbarte Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit begründet. Damit stellt der BFH klar, dass die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 UStG nicht nur auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt ist.

Zudem äußerte sich der BFH bezüglich des Teilleistungsbegriffs in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 3 UStG. Eine Teilleistung liegt vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Bestehen Teilleistungen, fällt die Umsatzsteuer für diesen Teil jeweils an, wenn der betreffende Teil erbracht ist. Liegt dagegen eine einheitliche Leistung vor, fällt die Umsatzsteuer erst und vollständig an, wenn die gesamte Leistung vollständig erbracht ist. Der BFH betont hier, dass eine wirtschaftliche teilbare Leistung einen kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter aufweisen muss. Mit anderen Worten: Ratenzahlungen für eine einheitliche Leistung können nicht per se als Entgelt für eine Teilleistung eingeordnet werden.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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