Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024

Als Ergänzung zum Jahressteuergesetz 2024, das in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 05.06.2024 vorliegt, hat das BMF am 10.07.2024 den Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) veröffentlicht. Neben (u.a.) dem Abbau der kalten Progression für 2025 und 2026 und der Überführung der Lohnsteuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren soll auch die Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen eingeführt werden. 

Am 10.07.2024 hat das BMF den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) an die Verbände geschickt, die bis zum 17.07.2024 Stellung nehmen können. Die damit angestrebten Maßnahmen umfassen insbesondere:

  • Einführung einer Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen, die sich eng an die bisherige Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen anlehnt (insbesondere §§ 138l bis 138n AO-E). Die Neuregelung war ursprünglich in gleichlautender Form im Regierungsentwurf des WtChancenG enthalten und wurde im Vermittlungsverfahren wieder gestrichen (vgl. EY-Steuernachricht vom 22.02.2024). Nach der jetzt vorgesehenen Anwendungsregelung soll das BMF die Befugnis erhalten, das Startdatum der neuen Mitteilungspflicht selbst per Bekanntmachung festzulegen. Der Tag soll mind. 1 Jahr zuvor bestimmt werden. Als spätester Termin ist der 31.12.2028 vorgesehen, sofern das JStG 2024 II noch im Jahr 2024
  • Gemeinnützigkeit: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Satzungszwecke nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO soll aufgehoben werden. Die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO, sollen laut Gesetzesbegründung unberührt bleiben. Darüber hinaus soll gesetzlich geregelt werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen darf, ohne dass dies ihre Gemeinnützigkeit gefährdet (§ 58 Nr. 11 AO-E).
  • Ausgleich der kalten Progression: Anhebung des Grundfreibetrags und des steuerlichen Kinderfreibetrags sowie Anpassung des Steuertarifs (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“) für die VZ 2025 und 2026. Korrespondierende Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag. 
  • Überführung der Steuerklassen III und V in ein reformiertes Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) ab 2030. Dabei soll der Faktor vollständig automatisiert durch das BZSt gebildet werden (§ 39e Abs. 1a und 1b EStG-E). Wie bisher sollen Ehegatten/Lebenspartner, die anstelle der Steuerklasse IV das Faktorverfahren nutzen möchten, einen gemeinsamen Antrag zur Bildung eines Faktors, ggf. mit Freibetrag, stellen können (§ 39f EStG-E). 
  • Erhöhung des Kindergeldes von 250 auf 255 Euro ab Januar 2025. 

Dem Vernehmen nach beabsichtigt das BMF, das JStG 2024 II bereits am 24.07.2024 dem Bundeskabinett vorzulegen (Regierungsentwurf). Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wäre im Anschluss bis Jahresende 2024 zu rechnen. Allerdings ist aus heutiger Sicht fraglich, ob das JStG 2024 II in dieser Form auf eine Zustimmung des Bundesrats hoffen kann. Den Widerstand der Länder könnten insbesondere die durch den Abbau der kalten Progression bewirkten Steuermindereinnahmen, der erneute Versuch zur Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen und die Überführung der Lohnsteuerklassen III und V in das Faktorverfahren verursachen. Die Länder werden sich zum JStG 2024 II voraussichtlich am 27.09.2024 in einer Bundesratsstellungnahme positionieren.

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