Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltung

Der seit 2015 gesetzlich normierte Begriff der Betriebsveranstaltung fordert laut BFH kein Offenstehen für alle Betriebsangehörigen. Dieser Begriff gelte auch für die Lohnsteuerpauschalierung. Der BFH bejaht damit die pauschale Lohnversteuerung in Höhe von 25 Prozent auch bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen. 

Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung sei ab der gesetzlichen Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG durch das Zollkodexanpassungsgesetz im Jahr 2015 nur noch, dass es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handele. Das Merkmal des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) sei hingegen nur noch für die Gewährung des Freibetrags von 110 Euro nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG relevant und könne daher nicht einschränkend herangezogen werden.

Die Definition des Satzes 1 gilt laut BFH auch für die Inanspruchnahme der Lohnsteuerpauschalierung. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschal mit 25 Prozent lohnversteuert werden. Das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht laut BFH der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. 

Der in der Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens liegende Zweck des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfordere keine vom Wortlaut abweichende normspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Betriebsveranstaltung. Der BFH bejahte damit die Pauschalierung der Lohnsteuer bei einer Betriebsveranstaltung, die nur Führungskräften offen stand (BFH-Urteil vom 27.03.2024, VI R 5/22).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.