Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Altersrente bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, stellen die Pensionszahlungen laut BFH dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) dar, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Altersrente und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Im konkreten Fall erhielt der Alleingesellschafter einer GmbH zunächst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer monatliche Pensionszahlungen von der GmbH. Ein Jahr später wurde er erneut zum Geschäftsführer bestellt und erhielt neben der Pension geringe monatliche Zahlungen als Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit („Anerkennungsvergütung“). Streitig war, ob die Pensionszahlungen als vGA zu qualifizieren seien.
Der BFH verneinte die gesellschaftliche Veranlassung und damit die einkommenserhöhende Berücksichtigung als vGA (BFH-Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19). Laut BFH hält die Zahlung der Altersrente im konkreten Fall auch für die Zeit nach Abschluss des neuen Geschäftsführeranstellungsvertrags dem Fremdvergleich stand. Grundsätzlich ist zwar von einer gesellschaftlichen Veranlassung und damit von einer vGA bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits auszugehen. In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung würde ein gewissenhafter Geschäftsleiter laut BFH verlangen, entweder das Einkommen für die Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
Diese Grundsätze sind aber in erster Linie auf wechselseitig uneingeschränkte Zahlungen anzuwenden. Wird dagegen für die Weiterbeschäftigung lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, könne ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr wäre er grundsätzlich bereit, ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Da im konkreten Fall das Gehalt und die Pension in der Summe nur ca. 26 Prozent der vorherigen Gesamtbezüge betragen haben, war diese Differenz weit unterschritten. Daher bestätigte der BFH die Vorinstanz, die bereits das Vorliegen einer vGA verneinte.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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